EFRAG veröffentlicht Entwurf eines Comment Letters zum IASB ED Classification of Liabilites
EFRAG veröffentlicht den Entwurf eines Comment Letters zum IASB ED/2015/1 „Classification of Liabilities – Proposed amendments to IAS 1“. Im ED werden Änderungen an IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ zur Klärung hinsichtlich der Unterscheidung von kurz- und langfristigen Verbindlichkeiten vorgeschlagen. Es soll klargestellt werden, dass die Klassifizierung von Verbindlichkeiten als kurz- oder langfristig auf den Rechten des Unternehmens am Ende der Berichtsperiode basiert. Außerdem soll die Verbindung, die zwischen der Begleichung der Verbindlichkeit und dem Ressourcenabfluss des Unternehmens besteht, verdeutlicht werden. EFRAG unterstützt die vorgeschlagenen Änderungen, da sie die bestehenden Anforderungen von IAS 1 klarstellen, die besagen, dass bei der Klassifizierung von Verbindlichkeiten nur die am Ende der Berichtsperiode bestehenden Rechte des Unternehmens berücksichtigt werden sollen. Um jedoch weitere Unterschiede in der Praxis zu vermeiden empfiehlt EFRAG, weitere Leitlinien für Situationen, in denen die Rechte zum Aufschub der Erfüllung einer Verbindlichkeit von Bedingungen abhängig sind, die nach der Berichtsperiode beurteilt werden, und für Situationen, in denen Verbindlichkeiten nach Ermessen der Gegenpartei durch die Emission von Aktien beglichen werden können, zur Verfügung zu stellen. Außerdem schlägt EFRAG dem IASB vor, weiter zu untersuchen, ob durch die derzeitigen Leitlinien immer die relevantesten Informationen bereitgestellt werden, wenn die Rechte zum Aufschub der Begleichung einer Verbindlichkeit nicht substantiell sind.
Rückmeldungen werden bis zum 3. Juni 2015 erbeten.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
EFRAG veröffentlicht Entwurf eines Comment Letters zum IASB ED Classification of Liabilites
EFRAG veröffentlicht den Entwurf eines Comment Letters zum IASB ED/2015/1 „Classification of Liabilities – Proposed amendments to IAS 1“. Im ED werden Änderungen an IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ zur Klärung hinsichtlich der Unterscheidung von kurz- und langfristigen Verbindlichkeiten vorgeschlagen. Es soll klargestellt werden, dass die Klassifizierung von Verbindlichkeiten als kurz- oder langfristig auf den Rechten des Unternehmens am Ende der Berichtsperiode basiert. Außerdem soll die Verbindung, die zwischen der Begleichung der Verbindlichkeit und dem Ressourcenabfluss des Unternehmens besteht, verdeutlicht werden. EFRAG unterstützt die vorgeschlagenen Änderungen, da sie die bestehenden Anforderungen von IAS 1 klarstellen, die besagen, dass bei der Klassifizierung von Verbindlichkeiten nur die am Ende der Berichtsperiode bestehenden Rechte des Unternehmens berücksichtigt werden sollen. Um jedoch weitere Unterschiede in der Praxis zu vermeiden empfiehlt EFRAG, weitere Leitlinien für Situationen, in denen die Rechte zum Aufschub der Erfüllung einer Verbindlichkeit von Bedingungen abhängig sind, die nach der Berichtsperiode beurteilt werden, und für Situationen, in denen Verbindlichkeiten nach Ermessen der Gegenpartei durch die Emission von Aktien beglichen werden können, zur Verfügung zu stellen. Außerdem schlägt EFRAG dem IASB vor, weiter zu untersuchen, ob durch die derzeitigen Leitlinien immer die relevantesten Informationen bereitgestellt werden, wenn die Rechte zum Aufschub der Begleichung einer Verbindlichkeit nicht substantiell sind.
Rückmeldungen werden bis zum 3. Juni 2015 erbeten.
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