Der IASB veröffentlicht Änderungsvorschläge an IFRS 8 „Geschäftssegmente“ und IAS 34 „Zwischenberichterstattung“ (ED/2017/2).
Die vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 8 adressieren die im Rahmen eines Post-Implementation Reviews (PIR) aufgezeigten Problemfelder bei der Anwendung von IFRS 8. Die Änderungen an IFRS 8 betreffen ua die Anforderungen für die Zusammenfassung von zwei Geschäftssegmenten, Angaben über den Titel und die Stellung der Person, die die Funktion eines Chief Operating Decision Makers inne hat und Klarstellungen betreffend die Überleitungsrechnung.
Ebenso schlägt der Board Änderungen an IAS 34 „Zwischenberichterstattung“ vor: Ändert sich die Zusammensetzung von berichtspflichtigen Geschäftssegmenten, so sind die Informationen dieser Geschäftssegmente für alle Zwischenperioden des laufenden und des vorherigen Berichtsjahres anzupassen. Nur wenn die Informationen nicht vorhanden oder die Kosten für eine Adaptierung zu hoch sind, wäre von dieser rückwirkenden Anpassung abzusehen.
Der IASB bittet um Stellungnahmen zum Exposure Draft in elektronischer Form bis zum 31. Juli 2017.
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