AFRAC veröffentlicht Überarbeitung dreier AFRAC-Stellungnahmen

AFRAC veröffentlicht die Überarbeitung folgender Stellungnahmen:

  • AFRAC-Stellungnahme 21: Konzernabschlüsse nach § 245a UGB;
  • AFRAC-Stellungnahme 23: Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (UGB) und
  • AFRAC-Stellungnahme 25: Rechnungslegung von Privatstiftungen (UGB).

In der AFRAC-Stellungnahme 21: Konzernabschlüsse nach § 245a UGB wurden die Änderungen des UGB aufgrund des Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetzes (NaDiVeG) berücksichtigt. Durch das NaDiVeG wurde § 267a („Konsolidierter Corporate-Governance Bericht“) zu § 267b und § 267b („Konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen“) zu § 267c UGB geändert. Der neue § 267a UGB („Konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung, konsolidierter nichtfinanzieller Bericht“) betrifft so wie § 267 UGB den Konzernlagebericht.

Die AFRAC-Stellungnahme 23: Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (UGB) thematisiert in dem neu hinzugefügten Kapitel 3 „Unternehmensrechtliche Einordnung beim Investor“ ua den Bilanzausweis und die Bewertung von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals sowie notwendige Anhangangaben im Jahresabschluss des Investors. Zudem wurden bestehende Kapitel neu nummeriert und der Titel der Stellungnahme auf „Sonderfragen der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und vergleichbaren Finanzinstrumenten“ abgeändert.

Bei der AFRAC-Stellungnahme 25: Rechnungslegung von Privatstiftungen (UGB) wurde insbesondere eine Aktualisierung der Rz 28 und 29 aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2015 (AbgÄG 2015) vorgenommen. Da mit den seit dem 1. Jänner 2016 in Kraft befindlichen Neuregelungen iZm der Zwischenkörperschaftsteuer deren Rückerstattung in späteren Perioden nicht mehr sichergestellt ist, muss AFRAC zufolge der Zwischenkörperschaftsteueraufwand unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ ausgewiesen werden. Der Ausweis in einer Vorspalte oder mittels einer Angabe „davon Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 2 KStG“ ist empfehlenswert. Soweit die Erstattung von Zwischenkörperschaftsteuer zum Bilanzierungszeitpunkt bereits erfolgt oder überwiegend wahrscheinlich ist, ist sie als „sonstige Forderung“ anzusetzen. Im Anhang sollte dies erläutert werden.

Den Download der überarbeiteten Stellungnahmen finden Sie hier und hier und hier.

Bevorstehende Termine
Sep
11
Mi
2024
13:00 Sitzung AG-IFR
Sitzung AG-IFR
Sep 11 um 13:00 – 14:45
 
15:00 Plenumssitzung
Plenumssitzung
Sep 11 um 15:00 – 16:30
Hier können Sie die Tagesordnung zur Sitzung einsehen: Tagesordnung 13.03.2024