IDW veröffentlicht Schreiben an BMF zu Standards öffentlicher Doppik

Das IDW veröffentlichte ein Schreiben an das BMF, in dem Verbesserungen an den Standards öffentlicher Doppik vorgeschlagen werden. Gemäß § 7a des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) hat die staatliche Doppik den handelsrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften zu folgen. Das IDW begrüßt diese Anlehnung der Rechnungslegung des öffentlichen Bereichs an die Rechnungslegung privater Unternehmen. Das IDW ist jedoch der Meinung, dass viele Abweichungen der Standards staatlicher Doppik, die gemäß § 49a HGrG von einem eigens eingerichteten Standardisierungsgremium herausgegeben werden, vom HGB nicht durch Besonderheiten des öffentlichen Sektors begründet sind. Laut IDW fallen darunter beispielsweise das Saldierungsverbot für Altersversorgungsverpflichtungen und das korrespondierende Planvermögen (statt Saldierungspflicht gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB) oder das Passivierungsverbot für passive latente Steuern (statt Passivierungspflicht gemäß § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB). Auch die Einschränkungen in den Standards staatlicher Doppik erscheinen laut IDW nicht immer gerechtfertigt. Als Beispiele werden die Beschränkung der planmäßigen Abschreibung auf die lineare Abschreibung (statt Methodenwahlrecht im HGB) oder die Beschränkung der Verbrauchsfolgeverfahren auf die FIFO-Methode (nach § 256 Satz 1 HGB ist zusätzlich die LIFO-Methode zulässig) genannt. Das Schreiben enthält detaillierte Anregungen zu Bilanzierungsaspekten, die aus Sicht des IDW von besonderer Bedeutung sind.
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Bevorstehende Termine
Sep
11
Mi
2024
13:00 Sitzung AG-IFR
Sitzung AG-IFR
Sep 11 um 13:00 – 14:45
 
15:00 Plenumssitzung
Plenumssitzung
Sep 11 um 15:00 – 16:30
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