IASB erweitert Stellungnahmefrist für seinen Änderungsentwurf des IAS 37

Seit der ersten Veröffentlichung eines Änderungsentwurfs von IAS 37 sind fünf Jahre vergangen. Im Jänner 2010 veröffentlichte das IASB erneut einen Änderungsentwurf von IAS 37, der sich allerdings nur eingeschränkt der Bewertung von Verpflichtungen im Anwendungsbereich des IAS 37 widmet. Die Frist für Stellungnahmen ist nun auf 19. Mai 2010 erweitert worden.
Das IASB ist derzeit der Ansicht, dass ein nochmaliges Public Posting des gesamten IAS 37 nicht notwendig sei, da dies bereits 2005 geschah und das IASB die damaligen Stellungnahmen berücksichtigt hat. Daher stellt es lediglich den Arbeitsentwurf des gesamten IAS 37 zur Verfügung, ohne dass hier Stellungnahmen an das IASB gesendet werden können.
Der Änderungsentwurf des IAS 37 sieht im wesentlichen einen einheitlichen Wertmaßstab aller Rückstellungen im Anwendungsbereich von IAS 37 vor: Es handelt sich um den Betrag, den das Unternehmen am Abschlussstichtag zahlen müsste, um sich von der Verpflichtung zu befreien („to be relieved from the obligation“). Dabei soll es sich um den niedrigen der folgenden drei Baträge handeln:

• Erfüllungsbarwert der Verpflichtung,
• Betrag, um die Verpflichtung am Abschlussstichtag aufzuheben („to cancel the obligation“), oder
• Betrag, um die Verpflichtung am Abschlusstichtag an einen Dritten zu übertragen.

Dabei widmet sich das IASB vorrangig der Erläuterung des erstgenannten Erfüllungsbarwerts. Der künftige Erfüllungsbetrag soll dabei aus Marktsicht ermittelt werden. Daher scheiden grundsätzlich bei Sachleistungsverpflichtungen die Herstellungskosten des Unternehmens aus. Marktpreise sind heranzuziehen; sind keine Marktpreise vorhanden, müssen die Selbstkosten des Unternehmens plus Gewinnaufschlag objektivieren. Man fokusiert daher auf einer Drittkostenobjektivierung. Schließlich ist der Erfüllungsbetrag im Sinne des Änderungsentwurfs regelmäßig als Erwartungswert einer Wahrscheinlichkeitsverteilung zu verstehen; dies auch bei sogenannten singulären Sachverhalten, wie etwa laufenden Schadenersatzprozessen, für die keine statistischen Daten zur Verfügung stehen. Der Modus als wahrscheinlichster Wert einer Wahrscheinlichkeitsverteilung scheidet daher aus.
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