Endgültige EFRAG-Stellungnahme zum IASB-DP zur Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten

EFRAG veröffentlicht ihre endgültige Stellungnahme zum Diskussionspapier des IASB DP/2020/1 „Unternehmenszusammenschlüsse – Angaben, Geschäfts- oder Firmenwert und Wertminderung“.

Das Projekt des IASB zur Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten hat das Ziel, die Informationen, die Unternehmen den Anlegern zu angemessenen Kosten über die von diesen Unternehmen erworbenen Unternehmen zur Verfügung stellen, zu verbessern. Außerdem soll es dazu beitragen, die Unternehmensleitung für ihre Entscheidungen zum Erwerb dieser Unternehmen zur Rechenschaft zu ziehen.

In der endgültigen Stellungnahme:

  • unterstützt EFRAG das Ziel festzustellen, ob Unternehmen zu vernünftigen Kosten den Anlegern mehr entscheidungsnützliche Informationen über die von Unternehmen getätigten Übernahmen zur Verfügung stellen können;
  • verweist EFRAG auf Praxisfragen, die im Zusammenhang mit der Angabe der strategischen Gründe, der Ziele der Unternehmensleitung für eine Übernahme und der Synergien zu berücksichtigen sind; und fragt, ob diese Informationen im Lagebericht und nicht im Jahresabschuss enthalten sein sollten;
  • schlägt EFRAG vor, dass die Leitlinien für die Zuweisung von Geschäfts- oder Firmenwerten auf zahlungsmittelgenerierende Einheiten möglicherweise geändert werden könnten, um die Anwendung des Wertminderungstests für zahlungsmittelgenerierende Einheiten, die Geschäfts- oder Firmenwerte enthalten, in der Praxis zu verbessern;
  • ist EFRAG der Meinung, dass Rechnungslegungsgrundsätze nur geändert werden sollten, wenn sie verlässlichere und relevantere Informationen liefern. Daher schlägt EFRAG vor, Verbesserungen des bestehenden Wertminderungstests sowie etwaige Kosten und Folgen der Wiedereinführung der Amortisation weiter zu untersuchen;
  • ist EFRAG dafür, den Wertminderungstest zu vereinfachen, hat aber Vorbehalte gegen die Einführung eines reinen Indikatorenansatzes; und
  • empfiehlt EFRAG, die Frage, ob einige immaterielle Vermögenswerte in den Geschäfts- oder Firmenwert einbezogen werden könnten, in einer zweiten Phase des Projekts zu prüfen.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

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