FMA veröffentlicht Prüfungsschwerpunkte für kommende Enforcement-Saison

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) veröffentlicht die Prüfungsschwerpunkte für die kommende Enforcement-Saison. Für Geschäftsjahre, die zum 31.12.2017 oder später enden, werden die folgenden Schwerpunkte festgelegt:

KONZERNABSCHLÜSSE NACH IFRS

Für jene Unternehmen, die einen Konzernabschluss nach IFRS aufstellen, werden die folgenden  Schwerpunkte festgelegt:

  1. Bewertungen und Angaben bei Unternehmenszusammenschlüssen (IFRS 3):
    Zum Erwerbszeitpunkt hat der Erwerber die identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden zu ihrem beizulegenden Zeitwert anzusetzen (IFRS 3.10 und .18). Damit Abschlussadressaten die finanzielle Auswirkung von Unternehmenszusammenschlüssen beurteilen können, sind die Zeitwerte der erworbenen Vermögenswerte und Schulden nach Hauptgruppen anzugeben (IFRS 3.B64 (f)).
    Die Annahmen bei der erstmaligen Bewertung immaterieller Vermögenswerte und der späteren Werthaltigkeitsprüfung müssen konsistent sein.
    Erwerbe zu einem Preis unter dem Marktwert sind aussagekräftig zu begründen und zu erläutern. Außerdem bestehen besondere Angabepflichten, wenn vorläufige Beträge angesetzt werden oder bedingte Zahlungen vereinbart wurden.
  2. Kapitalflussrechnung (IAS 7):
    Angaben über die Entwicklung der finanziellen Verbindlichkeiten während der Berichtsperiode sind nunmehr verpflichtend. Veränderungen sind differenziert nach zahlungswirksamen und nicht zahlungswirksamen Bewegungen anzugeben (IAS 7.44A). Offenzulegen sind die unterschiedlichen Quellen für eine Veränderung der finanziellen Verbindlichkeiten, wie zahlungswirksame Zuführungen und Tilgungen, Änderungen des Konsolidierungskreises, wechselkursbedingte Effekte und Änderungen von Zeitwerten.
    Eine tabellarische Überleitungsrechnung wird bevorzugt. Außerdem sind die Definitionen von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten zu beachten (IAS 7.6). Sofern Überziehungen oder Cash-Pooling-Salden inkludiert sind, ist dies zu erläutern.
    Gehaltene Zahlungsmittelbestände, über die der Konzern nicht verfügen kann, sind anzugeben (IAS 7.48).
  3. Angaben im Zusammenhang mit neuen Standards (IAS 8):
    Bereits im letzten Jahr hat die ESMA im Rahmen ihrer Public Statements zu IFRS 9 und IFRS 15 die Anforderungen gemäß IAS 8.30 f. konkretisiert (2016/ESMA/1563 und ES-MA/2016/1148). Darin wurden Leitlinien definiert, wie über neue, noch nicht angewandte IFRS zu berichten ist. Je näher der Anwendungszeitpunkt kommt, desto ausführlicher und genauer sind die Effekte anzugeben. Dies trifft vor allem auf IFRS 9 und IFRS 15 sowie auf IFRS 16 zu. Es ist nicht der abstrakte Inhalt der neuen Regelungen anzugeben, sondern die konkrete Auswirkung auf die Berichterstattung des Unternehmens.
  4. Angaben zu nahestehenden Personen und Unternehmen (IAS 24):
    Vor dem Hintergrund, dass Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen und Unternehmen Einfluss auf die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage haben können, sind erläuternde Angaben zu machen (je nach Art und Komplexität der Geschäftsfälle). Kritisch sind die Begriffsdefinition der nahestehenden Person bzw. des nahestehenden Unternehmens und der Umfang der Angaben. Die Angabepflicht besteht unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden Geschäftsfälle marktüblich waren. Auch in Zwischenberichten sind Geschäfte mit nahestehenden Personen und Unternehmen anzugeben (IAS 34.15B (j)).

JAHRESABSCHLÜSSE NACH UGB

Für jene Unternehmen, die ausschließlich einen Jahresabschluss nach UGB aufstellen, werden die folgenden Schwerpunkte festgelegt:

  1. Rechnungslegungsänderungsgesetz (RÄG) 2014:
    Ein Schwerpunkt wird auf das RÄG 2014, insbesondere auf die Bewertung von Finanzinstrumenten, gelegt. Im Fokus stehen dabei auch die neu definierten Begriffe „beizulegender Wert“ und „beizulegender Zeitwert“ (§ 189a UGB). Für Kreditinstitute sind die Besonderheiten des Bankgeschäfts gemäß § 57 BWG zu beachten; in diesem Zusammenhang wird auf das für Perioden ab dem 01.01.2018 anzuwendende gemeinsame Positionspapier von AFRAC und FMA hingewiesen.
  2. Angaben zu nahestehenden Personen und Unternehmen:
    Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen sind in Jahresabschlüssen und Zwischenberichten anzugeben (§ 238 Abs 1 Z 12 UGB und § 87 Abs. 4 BörseG).

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Bevorstehende Termine
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Mi
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13:00 Sitzung AG-IFR
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Plenumssitzung
Sep 11 um 15:00 – 16:30
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