Das IASB veröffentlichte ED/2013/1 „ Recoverable Amount Disclosures for Non-Financial Assets (Proposed Amendments to IAS 36)“. Der Änderungsentwurf zu IAS 36 sieht Modifikationen hinsichtlich der von IAS 36 „Wertminderung von Vermögenswerten“ vorgesehen Offenlegungsbestimmungen zum erzielbaren Betrag vor, welche durch die Folgeänderung von IAS 36 anlässlich der Veröffentlichung von IFRS 13 „Bewertung zum beizulegenden Zeitwert“ notwendig wurden. Nach ED/2013/1 muss der erzielbare Betrag einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit bzw. Gruppe von Einheiten, bei denen der Buchwert des Goodwills bzw. der immateriellen Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer an dieser Einheit im Vergleich zum Gesamtbuchwert des Goodwills bzw. der immateriellen Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer wesentlich ist, nur im Falle eines tatsächlich entstandenen Wertminderungsaufwandes in der laufenden Periode offengelegt werden. ED/2013/1 stellt zudem klar, welche Angaben zu machen sind, wenn im Falle einer Wertminderung der erzielbare Betrag auf Basis des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten ermittelt wurde. Stellungnahmen zum ED/2013/1 können bis zum 19. März 2013 beim IASB eingebracht werden.
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