Die Verordnung (EU) 2021/337 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde am 16. Februar 2021 veröffentlicht. Artikel 2 beinhaltet die Änderung der Richtlinie 2004/109/EG mit der Artikel 4 (7) Unterabsatz 1 folgende Fassung erhält:
„Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, werden alle Jahresfinanzberichte in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat erstellt, sofern die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, ESMA) eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt hat. Ein Mitgliedstaat kann den Emittenten jedoch gestatten, diese Anforderung an die Berichterstattung erst für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen, vorausgesetzt, dass dieser Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht bis zum 19. März 2021 mitteilt, eine solche Verschiebung zu gestatten, und dass seine Absicht hinreichend begründet ist.“
Demnach können Mietgliedstaaten den Emittenten gestatten die Anforderungen an die Berichterstattung um ein Jahr zu verschieben, womit diese erst für Geschäftsjahre anzuwenden sind, die am oder nach dem 1. Jänner 2021 beginnen. Dazu muss der jeweilige Mitgliedstaat seine Absicht hinreichend begründen und dies der Kommission bis zum 19. März 2021 mitteilen.
Auf der Website der Accountancy Europe (AE) zeigt eine aktuelle Übersicht der Mitgliedstaaten, dass aus aktueller Sicht einzig Deutschland und Österreich das Mietgliedstaatenwahlrecht zur Verschiebung der Anwendung nicht in Anspruch nehmen werden.