Das IASB veröffentlichte den Änderungsvorschlag ED/2012/4 „Klassifizierung und Bewertung: Begrenzte Änderungen an IFRS 9”. Den Kern des Entwurfes bildet die Einführung der neuen Bewertungskategorie „beizulegender Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis”. Als Voraussetzungen für die Zuordnung finanzieller Vermögenswerte zu dieser Kategorie legt der Entwurf folgende Bedingungen fest:
- die vertraglichen Zahlungsströme aus den Vermögenswerten stellen ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen dar, und
- die Vermögenswerte werden im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten, welches weder explizit darauf ausgerichtet ist die Vermögenswerte zu halten, noch explizit darauf diese zu veräußern.
Bewertungseffekte aus einem derart klassifizierten finanziellen Vermögenswert sind im sonstigen Gesamtergebnis zu erfassen. Ausgenommen davon sind allerdings Wertminderungsverluste und Fremdwährungsgewinne bzw. –verluste. Weiters sieht ED/2012/4 einen verbesserten Test der aus dem Vermögenswert resultierenden vertraglichen Zahlungsströme vor. Der Entwurf beinhaltet zudem zusätzliche Anwendungsleitlinien zur Determinierung des hold-to-collect-Geschäftsmodells. Stellungnahmen zum Entwurf sind bis zum 28. März 2013 an das IASB zu richten.
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