Der Entwurf sieht die Vornahme einer Saldierung dann vor, wenn das Recht auf Aufrechnung einer finanziellen Verbindlichkeit mit einem finanziellen Vermögenswert jederzeit rechtlich durchsetzbar ist, auch bei Ausfall und Bankrott, und die Möglichkeit, dieses Recht auszuüben unbedingt ist, dh nicht von einem zukünftigen Ereignis abhängt. Die beteiligten Unternehmen müssen die Intention haben, die fälligen Beträge durch eine Netto-Ausgleichzahlung oder einen zeitgleichen Brutto-Ausgleich zu bezahlen. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Saldierung zwingend vorzunehmen. Die Vorschläge sollen die bisherigen Vorschriften in IFRS und US GAAP ändern und diverse industriespezifische Saldierungsmethoden beseitigen. Stellungnahmen können bis zum 28. April 2011 übermittelt werden. Das IASB hat eine kurze Zusammenfassung des Standardentwurfs in englischer Sprache erstellt (Snapshot).
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IASB und FASB: Entwurf zur Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und Schulden
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Sep.
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Mi.
2025
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Plenumssitzung
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Sep. 10 um 15:00 – 16:30
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Plenumssitzung (virtuell)
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Dez. 3 um 15:00 – 16:30
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