Die Regierungsvorlage baut auf dem Ministerialentwurf vom 2. Oktober 2009 auf. Allerdings sind nur mehr die folgenden Änderungen des Rechnungslegungsrechts vorgesehen (weggefallen sind die Änderung der verpflichtend zu aktivierenden Herstellungskostenbestandteile und die Einführung einer generellen Zuschreibungspflicht im Anlage- und Umlaufvermögen); den Schwerpunkt der Änderungen bildet nach Ansicht der Regierungsvorlage weiterhin die Anhebung der Bilanzierungsschwelle auf EUR 700.000. Hier wird mit wesentlichen Einsparungen auf Seiten derzeit noch bilanzierungspflichtiger Unternehmen gerechnet.
Die Änderungen laut Regierungsvorlage sind die folgenden:
Die Umsatzgrenze der unternehmensrechtlichen Bilanzierungspflicht wird von 400.000 EUR auf 700.000 EUR angehoben. Diese erhöhte Umsatzgrenze gilt auch für die steuerrechtliche Bilanzierungspflicht bei Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Aktivierungsverbot für Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes.
Aktivierungspflicht für den derivativen Geschäfts(Firmen)wert. Unverändert soll er planmäßig abzuschreiben sein.
Das sog. erweiterte Niederstwertprinzip im Umlaufvermögen wird gestrichen.
Es wird klargestellt, dass für ein Mutterunternehmen, das ausschließlich Tochterunternehmen hat, die für sich und zusammengenommen von untergeordneter Bedeutung sind, die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts entfällt.
Die offene Verrechnung des Unterschiedsbetrages gemäß § 254 Abs 3 UGB mit jeder Kapital- und Gewinnrücklage wird verboten.
§ 906 UGB enthält Übergangsvorschriften für aktivierte Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Regierungsvorlage des Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetzes 2010 (RÄG 2010)
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Plenumssitzung
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Sep. 10 um 15:00 – 16:30
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