Rechnungslegung von sehr kleine Kapitalgesellschaften im Wandel

Es liegt seit 26. Februar 2009 ein Richtlinienvorschlag vor, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, sogenannte Micro-Kapitalgesellschaften aus dem Anwendungsbereich der Bilanzrichtlinie zu nehmen. Micro-Kapitalgesellschaften sind solche Kapitalgesellschaften die mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen:

• Bilanzsumme unter EUR 500.000
• Umsatzerlöse unter EUR 1 Mio.
• Nicht mehr als 10 Arbeitnehmer

Aufgrund von bisherigen Erhebungen ist die EU Kommission der Ansicht, dass diese Micros sich Verwaltungskosten ersparen, wenn sie nicht mehr der Bilanzrichtlinie unterliegen. Der Nutzen der Rechnungslegungsvorschriften der Bilanzrichtlinie gegenüber externen Bilanzadressaten soll für diese Micros zu gering sein. Gerade in Zeiten wie diesen erwartet sich die Kommission dadurch einen Wachstumseffekt, der neue Arbeitsplätze schaffen soll.
Eine Studie ergab, dass es ca 7,2 Mio. europäische Kapitalgesellschaften gibt, die der Bilanzrichtlinie unterliegen. Davon sollen 5,4 Mio. Kapitalgesellschaften Micros sein. Man berechnete ca EUR 1.600 Kosten pro Jahr für eine Micro-Kapitalgesellschaft, die Anforderungen der Bilanzrichtlinie zu erfüllen. Von diesen Kosten schätzt man ca EUR 1.169 Kosten pro Jahr, um Informationen zu beschaffen, die aber keinen wirklichen Nutzen darstellen. Somit kommt die Kommission auf ein EU-weites Einsparungspotential von ca EUR 6,3 Mrd. pro Jahr.
In Österreich sind Kapitalgesellschaften derzeit gemäß § 2 UGB Unternehmer kraft Rechtsform. Sie sind weiters gemäß § 189 Abs 1 Z 1 UGB jedenfalls bilanzierungspflichtig. Für alle Kapitalgesellschaften gelten aber derzeit bekanntlich nicht nur die §§ 189 bis 216 UGB, sondern auch die §§ 221 bis 243b UGB („Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften“) als auch die §§ 268 bis 283 UGB („Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen“). Darüberhinaus können in Österreich nur Kapitalgesellschaften Mutterunternehmer gemäß § 244 UGB sein. Unternehmerisch tätige Personengesellschaften ohne natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter sind den Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Alle anderen Unternehmer gemäß UGB sind mit Ausnahme der freien Berufe, der Land und Forstwirte und der einkommensteuerrechtlichen Überschussrechner (§ 2 Abs 4 Z 2 EStG) bilanzierungspflichtig, wenn sie die Umsatzgrenze von EUR 400.000 im Sinn des § 189 Abs 1 Z 2 UGB überschreiten. Bei Bilanzierungspflicht müssen sie derzeit aber nur die §§ 189 bis 216 UGB befolgen.
Als einfache Schlussfolgerung vor dem Hintergrund des Richtlinienvorschlags kann nun für Österreich der folgende gesehen werden: Micro-Kapitalgesellschaften müssten europarechtlich nicht mehr den erweiterten Vorschriften von Kapitalgesellschaften unterliegen.
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