Das IPSASB hat mit IPSAS 51 zur Erhaltung gehaltene physische natürliche Ressourcen einen neuen Standard veröffentlicht. Dieser enthält erstmals spezifische Bilanzierungsvorschriften für natürliche Ressourcen mit physischer Substanz, wie etwa Landflächen, Wälder oder Wasserressourcen, die von öffentlichen Stellen häufig zum Schutz oder zur Erhaltung gehalten werden.
Nach IPSAS 51 ist eine solche Ressource als Vermögenswert anzusetzen, wenn:
- ein künftiges Leistungspotenzial wahrscheinlich dem Unternehmen zufließt,
- das Unternehmen die Kontrolle über die Ressource infolge vergangener Ereignisse ausübt, und
- eine verlässliche Bewertung möglich ist.
IPSAS 51 tritt für Berichtsperioden ab dem 1. Jänner 2028 in Kraft, eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.
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