Die Europäische Kommission hat einen delegierten Rechtsakt verabschiedet, der Unternehmen, die bereits nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) berichten, ermöglicht, die Übergangsregelungen auch für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 anzuwenden.
Gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sind große EU-(Mutter-)Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitenden verpflichtet, ab dem 1. Jänner 2024 einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß ESRS zu veröffentlichen (Unternehmen der „ersten Welle“). Anders als die Unternehmen der „zweiten Welle“ und „dritten Welle“, sind Unternehmen der „ersten Welle“ nicht von der Verschiebung der Erstanwendung durch die sogenannte „Stop-the-Clock“-Richtlinie (RL (EU) 2025/794) umfasst.
Aufgrund der Unsicherheiten durch die Omnibus-Vorschläge hat die Europäische Kommission beschlossen, die Übergangsregelungen auch auf das zweite und dritte Berichtsjahr auszuweiten. Demnach können unter anderem Angaben zu erwarteten finanziellen Auswirkungen bestimmter Risiken mich Nachhaltigkeitsbezug ausgelassen werden. Zudem werden einige Übergangsregelungen, die bislang nur für Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitenden zur Anwendung kamen, auf alle Unternehmen der „ersten Welle“ ausgeweitet.
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