4. COVID-19-Gesetzespaket

Das am 4.4.2020 in Kraft getretene 4. COVID-19-Gesetzespaket bringt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Aufstellung und der Offenlegung von Jahresabschlüssen. In Art. 35 § 3a des 4. COVID-Gesetzes ist für Jahresabschlüsse (von Kapitalgesellschaften, Vereinen, Genossenschaften) die Möglichkeit der Überschreitung der Fünfmonatsfrist um höchstens weitere vier Monate geregelt, wenn die Aufstellung des Abschlusses aus COVID-19-Gründen nicht rechtzeitig möglich ist. Ebenfalls wird darin festgehalten, dass die Offenlegung bzw. Veröffentlichung der in § 277 Abs. 1 UGB festgelegten Unterlagen spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen hat.

Die Sondernormen betreffend den Jahresabschluss und dessen Offenlegung gelten für ab dem 16.3.2020 noch nicht abgelaufene Fristen bis zum 31.12.2020. Sie sind auf Rechnungslegungsunterlagen zu Bilanzstichtagen bis zum 31.7.2020 anzuwenden.

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Bevorstehende Termine
Sep.
10
Mi.
2025
13:00 Sitzung AG-IFR
Sitzung AG-IFR
Sep. 10 um 13:00 – 14:45
 
15:00 Plenumssitzung
Plenumssitzung
Sep. 10 um 15:00 – 16:30
Hier können Sie die Tagesordnung zur Sitzung einsehen: Tagesordnung 19.03.2025