Override-Verordnung veröffentlicht

Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ) veröffentlicht gemäß § 222 Abs. 3 UGB die Verordnung über die Nichtanwendung einer Rechnungslegungsvorschrift des Unternehmensgesetzbuch (Override-Verordnung).

Alle 10 Jahre werden die sogenannten Sterbetafeln (neue biometrische Rechnungsgrundlagen zur Lebenserwartung der Bevölkerung) angepasst, um der steigenden Lebenserwartung der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Die Aktuarvereinigung Österreich (AVÖ) hat im August 2018 die Sterbetafeln angepasst. Es ist mit einer deutlichen Erhöhung der betroffenen Rückstellungen zu rechnen. Liegt eine Unterdotierung der Personalrückstellungen vor, sind diese grundsätzlich im Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung der aktualisierten Sterbetafeln unternehmensrechtlich ergebniswirksam anzupassen. Mit der VO wird es den Unternehmen ermöglicht, den – bisher auf einmal – rückzustellenden Betrag gleichmäßig auf längstens fünf Jahre zu verteilen. Dabei kann entweder die Rückstellung ratierlich aufgestockt werden oder eine Passivierung in voller Höhe bei gleichzeitiger Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens erfolgen.

Die Verordnung ist mit 20. November 2018 in Kraft getreten und auf Geschäftsjahre anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2017 enden, sofern der Jahresabschluss am Tag nach der Verlautbarung der Verordnung im Bundesgesetzblatt noch nicht festgestellt wurde.

Die Override-Verordnung finden Sie hier.