EFRAG veröffentlicht Entwurf eines Comment Letters zum IASB-Vorschlag zur Bewertung von Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen zum beizulegenden Zeitwert

EFRAG veröffentlicht den Entwurf eines Comment Letters zum IASB ED/2014/4 „Measuring Quoted Investments in Subsidiaries, Joint Ventures and Associates at Fair Value (Proposed amendments to IFRS 10, IFRS 12, IAS 27, IAS 28 and IAS 36 and Illustrative Examples for IFRS 13)“. Durch die im ED vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 10 „Konzernabschlüsse“, IFRS 12 „Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen“, IAS 27 „Einzelabschlüsse“, IAS 28 „Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen“ und IAS 36 „Wertminderungen“ soll klargestellt werden, dass das Bilanzierungsobjekt bei Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen die Beteiligung als Ganzes ist aber der beizulegende Zeitwert von notierten Anteilen und notierten CGUs das Produkt aus dem notierten Preis je Einheit und der Anzahl der gehaltenen Finanzinstrumente ohne weitere Anpassungen sein soll. EFRAG bringt im Entwurf eines Comment Letters die Sorge zum Ausdruck, dass die Vorschläge des IASB nicht immer in relevanten Informationen resultieren werden. Denn wenn das Bilanzierungsobjekt die Beteiligung als Ganzes ist, kann der Preis, der für derartige Beteiligungen bezahlt wird, Kontrollprämien oder Abschläge enthalten und daher vom Produkt aus Preis je Einheit und Anzahl der gehaltenen Finanzinstrumente abweichen. Der sich so ergebenden Finanzinformation würde es daher an Relevanz fehlen. Die Beurteilung der Verantwortung der Führung würde eingeschränkt und der wirtschaftliche Gehalt von Transaktionen würde nicht widergespiegelt werden. EFRAG empfiehlt dem IASB daher, die derzeitigen Vorgehensweisen zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts derartiger Beteiligungen zu analysieren und neu zu beurteilen, wie ein Mittelweg zwischen Relevanz und Verlässlichkeit erreicht werden könnte. Rückmeldungen werden bis zum 31. Dezember 2014 erbeten.
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