Das IASB hat einen Entwurf ED/2021/4 “Mangel an Umtauschbarkeit (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 21)“ herausgegeben. Die Änderungen enthalten vorgeschlagene Leitlinien, die definieren, wann eine Währung umtauschbar ist und wie der Wechselkurs zu bestimmen ist, wenn die Währung nicht umtauschbar ist.
Der Entwurf enthält folgende Änderungen an IAS 21:
- Die Spezifizierung wann eine Währung als umtauschbar gilt und wann sie nicht mit einer anderen Währung umtauschbar ist. Eine Währung gilt demnach als umtauschbar, wenn ein Unternehmen in der Lage ist, diese Währung in die andere Währung umzutauschen. Dies gilt auch wenn dies nur indirekt über eine andere Währung möglich ist, über Märkte und Umtauschmechanismen, die ohne unangemessene Verzögerung durchsetzbare Rechte und Verpflichtungen schaffen. Eine Währung gilt als nicht in eine andere Währung umtauschbar, wenn ein Unternehmen nur einen unwesentlichen Betrag der anderen Währung erhalten kann.
- Wenn eine Währung nicht umtauschbar ist, hat das Unternehmen einen Stichtagskurs zu schätzen, als einen Kurs, auf den das Unternehmen hätte zugreifen können, wenn die Währung umtauschbar gewesen wäre, der für eine ordnungsgemäße Transaktion zwischen Marktteilnehmer gegolten hätte und der die vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen getreu widerspiegeln würde.
- Wenn eine Währung nicht umtauschbar ist, muss ein Unternehmen Informationen zur Verfügung stellen, die es den Abschlussadressaten ermöglichen zu beurteilen, wie sich die Nicht-Umtauschbarkeit einer Währung auf die finanzielle Lage und die Cashflows des Unternehmens auswirken.
Stellungnahmen werden bis zum 1. September 2021 erbeten.
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