Europäischen Kommission veröffentlicht Entwurf für eine neue Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), veröffentlicht, der die bisherige NFI-Richtlinie maßgeblich erweitert. Die Zielsetzung der CSRD ist die Verbesserung der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Dadurch soll das Potenzial des europäischen Binnenmarktes besser genutzt werden und zum Übergang eines vollständig nachhaltigen und inklusiven Wirtschafts- und Finanzsystem im Einklang mit dem europäischen Green Deal und den UN-Zielen für nachhaltige Entwicklungen beitragen.

Der Anwendungsbereich der Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung soll von 11.600 auf etwa 49.000 Unternehmen in der EU ausgeweitet werden. Nach der CSRD sind folgende Unternehmen berichtspflichtig:

  • alle Unternehmen, die auf einem regulierten EU-Markt notiert sind, und
  • große Unternehmen, die nicht auf einem regulierten EU-Markt notiert sind. Diese umfasst Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der folgenden Größenmerkmale überschreiten:
    • Bilanzsumme von 20.000 Euro;
    • Nettoumsatzerlöse 40.000 Euro; oder
    • durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahrs von 250.

Bislang waren von der Berichtspflicht Unternehmen von öffentlichen Interesse, die eine durchschnittliche Mitarbeiterzahl von mehr als 500 aufweisen, betroffen. Von der Ausweitung des Anwendungsbereichs sind auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) betroffen. Um die begrenzten Kapazitäten und Ressourcen der betroffenen KMU zu berücksichtigen, sieht der Vorschlag vor, dass die KMU gesonderte Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards für KMU nutzen können und erst drei Jahre nach Inkrafttreten, ab dem 1. Jänner 2026, mit der Berichterstattung beginnen müssen.

Unternehmen, die künftig in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, sollen über die folgenden Punkte berichten:

  • die Geschäftsstrategie;
  • die gesetzten Nachhaltigkeitsziele und die Fortschritte bei deren Erreichung;
  • die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeitsfaktoren;
  • die Richtlinien und Maßnahmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
  • die wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte, im Zusammenhang mit der Wertschöpfungskette des Unternehmens;
  • die bedeutendsten Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten; und
  • die Art und Weise, wie die berichteten Informationen ermittelt wurden.

Die Informationen sollen verpflichtend als Teil des Lageberichts zur Verfügung gestellt werden. Die Berichterstattung müsse unter der Einhaltung, der noch zu entwickelnden, europäischer Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, erfolgen. Die vorgeschlagene CSRD sieht auch eine verpflichtende Prüfung der bereitgestellten Informationen und eine verpflichtende digitale Berichterstattung im ESEF-Format unter Verwendung einer noch zu entwickelnden Taxonomie, vor.

Die Kommission schlägt eine Umsetzung in nationales Recht durch die Mitgliedsstaaten bis zum 1. Dezember 2022 vor, womit die Änderungen erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2023 beginnen, anzuwenden wären.

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