IASB schlägt Verlängerung der praktischen Erleichterung im Zusammenhang mit Mietkonzessionen vor

Das International Accounting Standards Board (IASB) hat den Entwurf einer Änderung ED/2021/2 “Auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzessionen nach dem 30. Juni 2021 (Vorgeschlagene Änderung an IFRS 16)“ veröffentlicht. Darin enthalten ist der Vorschlag die praktische Erleichterung in Bezug auf Mietkonzessionen zu verlängern, die den Leasingnehmern die Befreiung der Beurteilung gewährt, ob eine auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzession eine Leasingmodifikation darstellt.

Die Änderungen an IFRS 16 sollen folgende Anpassungen vornehmen:

  • Den Leasingnehmern wird ermöglicht, die praktische Erleichterung hinsichtlich Mietkonzessionen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie anzuwenden, soweit eine Verringerung der Leasingzahlungen nur jene Zahlungen betrifft, die am oder vor dem 30. Juni 2022 fällig waren.
  • Die Änderung ist für Berichtsjahre, die am oder nach dem 1. April 2021 beginnen anzuwenden.
  • Die Leasingnehmer, die die Änderung anwenden, haben dies rückwirkend zu tun, indem die kumulierten Effekte der erstmaligen Anwendung der Änderung als Anpassung des Eröffnungsbilanzwerts der Gewinnrücklagen (bzw. eines anderen Bestandteils des Eigenkapitals) zu Beginn der jährlichen Berichtsperiode erfasst werden.
  • Die Leasingnehmer, sind in der Berichtsperiode der erstmaligen Anwendung der Änderung nicht verpflichtet, die in der Textziffer 28 (f) des IAS 8 geforderten Abgaben zu leisten.

Stellungnahmen zum Entwurf wurden bis zum 25. Februar 2021 erbeten. Eine Finalisierung der Änderung an IFRS 16 ist bis Ende März vorgehsehen und als Zeitpunkt des Inkrafttretens wurde der 1. April 2021 vorgeschlagen.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

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13:00 Sitzung AG-IFR
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