COVID-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen

Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG) wurde am 10. Dezember 2020 im Nationalrat und am 17. Dezember 2020 im Bundesrat beschlossen. Darin erfolgte unter anderem die Klarstellung des Gesetzgebers hinsichtlich degressiver Abschreibung gemäß § 7 Abs 1a EStG. In § 124b Z 365 EStG wurde festgelegt, dass die degressive Abschreibung unabhängig von der im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss vorgenommenen Abschreibung in Anspruch genommen werden kann. Demnach gilt die Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Gewinnermittlung nicht. Für erworbene bzw. hergestellte Wirtschaftsgüter kann bis zum 31. Dezember 2021 die degressive Abschreibung gewählt werden.

Pauschale Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten die im UGB-Jahresabschluss, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen, gebildet wurden, dürfen steuerlich geltend gemacht werden. Die Beträge sind über fünf Jahre verteilt abzusetzen.

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Bevorstehende Termine
Sep
11
Mi
2024
13:00 Sitzung AG-IFR
Sitzung AG-IFR
Sep 11 um 13:00 – 14:45
 
15:00 Plenumssitzung
Plenumssitzung
Sep 11 um 15:00 – 16:30
Hier können Sie die Tagesordnung zur Sitzung einsehen: Tagesordnung 13.03.2024