Neuigkeiten aus der AFRAC-Arbeitsgruppe „Einheitliche elektronische Berichterstattung“

Das AFRAC hat im Jahr 2019 eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die die Auswirkungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 über das einheitliche europäische elektronische Format (ESEF) auf die Aufstellung und Publizierung von Abschlüssen und Finanzberichten in elektronischer Form behandeln soll. Zum Zweck einer fundierten Meinungsbildung wurden seitens des AFRAC wichtige in das Thema involvierte Interessensgruppen zur Mitarbeit in der Arbeitsgruppe bzw. zur Stellungnahme eingeladen. Im Einzelnen sind dies: BMF, BMJ, FMA, OeKB, Bundesrechenzentrum, Finanzanalysten, Wirtschaftsprüfer sowie betroffene Unternehmen. Die folgende Zusammenfassung gibt den aktuellen Stand der Diskussion wieder.

Zusammenfassung des Protokolls der 2. Sitzung der AFRAC-Arbeitsgruppe „Einheitliche elektronische Berichterstattung“

  • Die im ESEF eingereichten Jahresfinanzberichte werden seitens der FMA einer technischen sowie einer davon zu trennenden materiell-inhaltlichen Validierung unterzogen. Die FMA weist drauf hin, dass die technische Validierung jeweils zeitnah zur erfolgten Veröffentlichung erfolgen wird, jedoch nicht sofort nach dem Hochladen der Datei mit Ergebnissen aus der materiell-inhaltlichen Validierung, welche voraussichtlich in Stichproben durchgeführt werden wird, zu rechnen sei. Allenfalls erkannte Fehler (sofern wesentlich) sind im Nachhinein zu korrigieren. Die ursprüngliche Datei bleibt bestehen und wird mit einer Kennzeichnung („storniert“ o.ä.) versehen. Das neue, abgeänderte File wird ergänzend hochgeladen.
  • Die OeKB stellt die Lösung der hochzuladenden ZIP-Dateien vor. Es wurde darauf hingewiesen, dass derzeit keine Möglichkeit eingerichtet ist, andere Meldungen (Halbjahresfinanzberichte, Quartalsberichte) in diesem Format hochzuladen. Bei Bedarf kann das in Zukunft allerdings zur Verfügung gestellt werden.
  • Im Bezug auf Sprachversionen wurde klargestellt, dass bei einer Notierung bloß an einem Börsenplatz (hier Wien), der Jahresfinanzbericht in deutscher Sprache rechtlich bindend ist. Eine englische Version kann als PDF oder im xHTML-Format hochgeladen werden. Ist der Emittent auch an anderen Börsenplätzen notiert und wird in den dortigen (gesetzlichen) Filing-Vorschriften eine englische Version verlangt, dann sind beide Versionen im OAM Issuer Center hochzuladen und rechtlich bindend.
  • Die OeKB berichtet weiters, dass die Produktivumgebung seit November online ist. Seit September steht den Emittenten auch eine Testumgebung (für probeweise Uploads) zur Verfügung.
  • Im Zusammenhang mit den im Jahresfinanzbericht abzubildenden Unterschriften wurde von der FMA betont, dass das Anbringen einer elektronischen Signatur bzw. von elektronische Signaturen zwar nicht verboten ist, jedoch keinen besonderen Vorteil bzw. Mehrwert bringe. Es sind alle möglichen Formen (inkl. grafischer Darstellung des Schriftzugs mittels einer Bilddatei) zulässig, aber bspw. beim Bilanzeid erscheint eine elektronische Signatur nicht zielführend, da die damit verbundenen Erklärungen nicht in Vertretungsfunktion abgegeben werden. Es wurde auf ein Projekt der KSW und die berufsrechtlichen Standards zum Ersatz der handschriftlichen Zeichnung durch eine qualifizierte Signatur bei den Abschlussprüfern hingewiesen.
  • Hinsichtlich der Möglichkeit, die Unterschriften in Form von grafischen Dateien einzufügen, und dem damit verbundenen Risiko, dass Schriftzüge im Internet damit leicht heruntergeladen und auch missbräuchlich verwendet werden können, wurde bestätigt, dass das Anbringen des Namens mit dem Zeichen „e.h.“ jedenfalls als zulässig anzusehen ist.
  • Die FMA wies im Zusammenhang mit der Mitteilung der Kommission zur Prüfung der Jahresfinanzberichte darauf hin, dass sie keine Kompetenz und rechtliche Zuständigkeit hat, hinsichtlich des Umfangs der Abschlussprüfung Regelungen vorzugeben. Daher werden seitens der FMA Jahresfinanzberichte, die Abschlüsse (wie in bisheriger Form) mit Bestätigungsvermerken enthalten, welche keine Aussage zur ESEF-Konformität treffen, nicht aufgrund des Fehlens dieser Aussage als „ungeprüft“ angesehen. Zur Beurteilung, ob ein solcher BV möglicherweise als „mangelhaft“ zu klassifizieren wäre, ist die FMA nicht zuständig.
  • Das BMJ erklärte auf Nachfrage, dass die nationale Praxis die Ansicht der Europäischen Kommission nicht teilt und derzeit kein Handlungsbedarf auf dem Gebiet der Abschlussprüfung besteht. Es gibt daher derzeit seitens des BMJ keine Bestrebungen eine Regelung auf diesem Gebiet für den Bereich der Abschlussprüfung vorzusehen.
  • Hinsichtlich der Durchführung einer Prüfung wies die FMA in ihrer Präsentation auf die Äußerung des Fachsenats der KSW und die dort festgehaltene Empfehlung hin, dass eine solche Prüfung in Form einer „Sonstigen Prüfung“ abzuwickeln sei.
  • Die Kommission hat den Entwurf eines Rechtsaktes (Novelle zur Transparenz-Richtlinie) vorgelegt, der die Möglichkeit einer Verschiebung um ein Jahr vorsieht. Dazu wurde festgestellt, dass in Österreich mit § 150 BörseG eine gesetzliche Regelung besteht, die nur durch eine Novelle zum BörseG geändert werden könnte. Seitens der FMA wurde darauf hingewiesen, dass das Dossier noch nicht im Europäischen Parlament beschlossen wurde und es (zusätzlich zu Verzögerungen durch Übersetzung und Publikation im Amtsblatt der EU) durch die Notwendigkeit eines weiteren Rechtsakts in Österreich zu Verzögerungen kommen könnte, die ein rechtzeitiges In-Kraft-Treten der Novelle äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen.
  • Die anwesenden Vertreter der Emittenten gaben in Anbetracht des aktuellen Vorbereitungsstands an, davon auszugehen alle Anforderungen nächstes Jahr erfüllen zu können. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die Vorbereitung kleinerer Unternehmen möglicherweise nicht so fortgeschritten ist.

Anlagen

Bevorstehende Termine
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13:00 Sitzung AG-IFR
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15:00 Plenumssitzung
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Sep 11 um 15:00 – 16:30
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