Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) hat am 8. April 2020 eine Verordnung zur näheren Regelung der Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und von Beschlussfassungen auf andere Weise (Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung – COVID-19-GesV) erlassen. Zu dieser Verordnung wurden ebenfalls am 8. April 2020 ein Erlass sowie am 24. April 2020 eine Ergänzung zu diesem Erlass, der die Rechtsansicht des BMJ zur Auslegung der Verordnung enthält, veröffentlicht.
Mit dieser Verordnung wird die nicht-physische Abhaltung von Gesellschaftsversammlungen, insbesondere für Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Genossenschaften, Privatstiftungen und Vereine, geregelt. Diese Verordnung tritt mit dem 22. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Den Download der Verordnung sowie der beiden Erlässe finden Sie hier, hier und hier.