Verordnung der FMA über die Verlängerung von Fristen im Jahr 2020

Am 27.4.2020 veröffentlichte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) eine Verordnung über die Verlängerung von Fristen im Jahr 2020 – FMA-Fristenverlängerungsverordnung 2020 (FMA-FriVerV 2020) und zur Änderung der FMA-Kostenverordnung 2016 (FMA-KVO 2016). Die VO regelt Fristenverlängerungen in der Bankenaufsicht, Versicherungs- und Finanzkonglomerateaufsicht und Pensionskassenaufsicht.

Jede der in der FMA-FriVerV 2020 geregelten Fristenverlängerungen wird nur für den Fall gewährt, dass und soweit dies für den Verpflichteten, der die jeweilige Fristverlängerung nutzt, aufgrund der COVID-19-Krisensituation erforderlich ist.

Die FMA-FriVerV 2020 tritt mit 28. 4. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2021 außer Kraft. Sie ist auf Fristen, die ohne Fristverlängerung gemäß den §§ 2 bis 4 nach dem 31. 12. 2020 ablaufen, nicht anwendbar.

Aufgrund der FMA-FriVerV 2020 erfolgt auch eine Änderung der FMA-KVO 2016.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Bevorstehende Termine
Sep
11
Mi
2024
13:00 Sitzung AG-IFR
Sitzung AG-IFR
Sep 11 um 13:00 – 14:45
 
15:00 Plenumssitzung
Plenumssitzung
Sep 11 um 15:00 – 16:30
Hier können Sie die Tagesordnung zur Sitzung einsehen: Tagesordnung 13.03.2024