Das 8. COVID-19-Gesetz beinhaltet u. a. eine Änderung des Bundesgesetzes betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz – COVID-19-GesG).
Somit kann nun abweichend von § 5 Abs 2 erster Satz VerG eine Versammlung, an der mehr als 50 Personen teilnahmeberechtigt sind, bis zum Jahresende 2021 verschoben werden. Diese Regelung tritt mit dem 22. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier.