Vorschlag eines neuen Standards „Allgemeine Darstellung und Angaben“

Das International Accounting Standards Board (IASB) veröffentlicht den Entwurf ED/2019/7 eines neuen Standards „Allgemeine Darstellung und Angaben“ (General Presentation and Disclosures). Dieser Standard soll IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ ersetzen.

Entsprechende Vorschriften aus IAS 1 sollen mit allfälligen Formulierungsänderungen in den neuen Standard übernommen werden. Weitere Vorschriften aus IAS 1 sollen auf IAS 8 „Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler“ (Umbenennung in „Grundlagen für die Erstellung, Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler“) und IFRS 7 „Finanzinstrumente: Angaben“ übertragen werden.

Das Ziel des IASB ist es, die Informationsvermittlung der Finanzberichterstattung, insbesondere von Informationen über die Performance des Unternehmens, zu verbessern. Das IASB schlägt daher die Einführung von

  • definierten Zwischensummen und Kategorien in der Gewinn- und Verlustrechnung,
  • Vorschriften zur Verbesserung der Aggregation und Disaggregation,
  • von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen und damit verbundenen Angaben im Jahresabschluss und
  • gezielten Verbesserungen in der Kapitalflussrechnung

vor.

Die Einführung von definierten Zwischensummen und Kategorien in der Gewinn- und Verlustrechnung zielt auf zusätzliche relevante Informationen und eine Struktur der GuV ab, die zwischen Unternehmen besser vergleichbar ist. Das IASB schlägt diesbezüglich folgendes vor:

  • Die Klassifizierung der Einnahmen und Ausgaben in vier definierte Kategorien (Operating, Integral associates and joint ventures, Investing, Financing);
  • Die Einführung von drei Zwischensummen zwischen diesen Kategorien (Operating profit, Operating profit and income and expenses from integral associates and joint ventures, Profit before financing and income tax);

Die Einführung von Vorschriften zur Verbesserung der Aggregation und Disaggregation zielt auf zusätzliche Informationen ab und stellt sicher, dass wesentliche Informationen nicht verschleiert werden. Das IASB schlägt vor, die Unternehmen zu verpflichten, eine Analyse der Betriebskosten nach der Methode vorzulegen, die den Investoren nach Art oder Funktion die nützlichsten Informationen liefert. Das IASB hebt hervor:

  • Die Wahl der Methode ist nicht frei. Stattdessen stellt das Board eine Reihe von Indikatoren bereit, anhand derer Unternehmen beurteilen können, welche Methode die nützlichsten Informationen liefert.
  • Unternehmen sollten die beiden Methoden nicht mischen. Der Vorschlag des Boards würde die Option für Unternehmen aufheben, eine Kostenanalyse nur im Anhang offenzulegen.

Des Weiteren definiert das IASB ungewöhnliche Erträge und Aufwendungen als Erträge und Aufwendungen mit begrenztem Vorhersagewert, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass für mehrere zukünftige Geschäftsjahre keine Erträge oder Aufwendungen entstehen, die ähnlicher Art und ähnlicher Höhe sind. Das Board macht Vorschläge für Angabepflichten für ungewöhnliche Posten.

Das IASB schlägt des Weiteren die folgenden Grundsätze vor:

  • Identifikation von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Eigenkapital, Erträgen und Aufwendungen, die sich aus einzelnen Transaktionen oder anderen Ereignissen ergeben.
  • Klassifikation dieser Werte auf der Grundlage gemeinsamer Merkmale, sodass die Posten im primären Abschluss Posten umfassen, die mindestens ein Merkmal gemeinsam haben.
  • Diese Posten sollen nach weiteren Merkmalen getrennt werden, so dass wesentliche Posten gesondert im Anhang ausgewiesen werden.

Die Einführung von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen und damit verbundenen Angaben im Jahresabschluss zielt auf Transparenz und Disziplin bei der Anwendung solcher Kennzahlen und Angaben an einem einzigen Ort ab. Das IASB schlägt die Definition von „Management Performance Measures“ vor. Außerdem sollen die Unternehmen solche Kennzahlen zusammen mit Angaben zur Verbesserung ihrer Transparenz in eine einzige Anmerkung zum Jahresabschluss aufnehmen.

Gezielte Verbesserungen in der Kapitalflussrechnung zielen auf eine verbesserte Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen ab. Das IASB schlägt in diesem Zusammenhang vor, dass Unternehmen das operative Ergebnis als einzigen Ausgangspunkt für die indirekte Überleitung verwenden müssen sowie die Streichung der Klassifizierungsoptionen für Zinsen und Dividenden.

Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 30. Juni 2020 abgegeben werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

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13:00 Sitzung AG-IFR
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Plenumssitzung
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