Endgültige EFRAG-Stellungnahme zu den Änderungen an IAS 12

EFRAG hat ihre endgültige Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen Entwurf ED/2019/5 „Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einer einzigen Transaktion entstehen (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 12)“, veröffentlicht.

Der Entwurf befasst sich mit der Unsicherheit, wie Unternehmen die Befreiung von der erstmaligen Erfassung in den Ziffern 15 und 24 des IAS 12 „Ertragseuern“ auf Transaktionen, die beim erstmaligen Ansatz einen Vermögenswert wie auch eine Verbindlichkeit begründen und zu temporären Differenzen in gleicher Höhe führen können, anwenden. EFRAG unterstützt die Bemühungen des IASB, die derzeitigen Unterschiede bei der erstmaligen Erfassung von latenten Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einer einzigen Transaktion entstehen, zu adressieren.

EFRAG ist der Ansicht, dass der Vorschlag eine weitere Ausnahme zu der bestehenden hinzuzufügen, das Verständnis für die Anwender erschwert. Außerdem äußert EFRAG Bedenken hinsichtlich der Ansatzobergrenze in Ziffer 22A (b) für eine latente Steuerschuld und der Auswirkungen dieses Vorschlags auf die Folgeperioden. EFRAG ist weiterhin der Ansicht, dass der Anwendungsbereich des Entwurfs breiter ist, als Leasingverhältnisse und Stilllegungsverpflichtungen, die ursprünglich hätten adressiert werden sollen. Der Entwurf befasst sich nicht mit den möglichen Folgen eines breiteren Anwendungsbereichs. In ihrer Stellungnahme wiegt EFRAG auch die Vor- und Nachteile des „Bruttoansatzes“ gegenüber eines „Nettoansatzes“ ab.

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13:00 Sitzung AG-IFR
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15:00 Plenumssitzung
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