Nationalrat verabschiedet Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019

Der Nationalrat hat das Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019 verabschiedet. Da einige Regelungen über die unionsrechtlichen Mindestvorgaben hinausgehen („Gold-Plating“), sollen durch die Zurücknahme von bestimmten Regelungen in ausgewählten Bundesgesetzen unnötige Belastungen für die betroffenen Normadressaten reduziert werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um Mitteilungs-, Melde-, Zulassungs- bzw. Prüfpflichten. Änderungen im Unternehmensrecht, Finanzmarktrecht, Wirtschaftstreuhand- und Bilanzbuchhaltungsberufsrecht sowie Abfallwirtschaftsrecht wurden verabschiedet.

Die Änderungen des Unternehmensgesetzbuchs umfassen hauptsächlich die folgenden Punkte:

  • Bei dem Gesetzeswortlaut zur Folgebewertung des Anlage- und Umlaufvermögen in §§ 204 und 207 UGB wird auf die Rechtslage vor dem RÄG 2014 zurückgegriffen. Das bedeutet, beim Fehlen eines Börsenkurses oder Marktpreises ist der einfacher zu ermittelnde beizulegende Wert zur Berechnung heranzuziehen und nicht die subsidiären Bewertungsmodelle für den beizulegenden Zeitwert.
  • Die Anwendung des Grundsatzes der Wesentlichkeit wird erweitert. Mit dem RÄG 2014 wurde der Begriff der Wesentlichkeit im UGB verankert, jedoch auf die Bereiche „Darstellung“ und „Offenlegung“ beschränkt. Mit der vorliegenden Novelle und der Streichung von § 196a Abs. 2 UGB wird der Wesentlichkeitsgrundsatz auch auf die Bereiche „Ansatz“, „Bewertung“ sowie „Konsolidierung“ anwendbar sein.
  • Für Abfertigungsverpflichtungen, Jubiläumsgeldzusagen oder vergleichbare langfristige fällige Verpflichtungen gemäß § 211 Abs. 1 UGB ist nunmehr explizit auch eine finanzmathematische Berechnung möglich, insofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen.
  • In § 278 UGB wird klargestellt, dass Kleinstkapitalgesellschaften nur die Bilanz einzureichen haben. Somit werden andere Auslegungen durch die Rechtsanwender ausgeschlossen.

Die Änderungen  des Unternehmensgesetzbuchs treten mit 1. Juli 2019 in Kraft und sind erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.

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