IPSASB veröffentlicht Leitlinien zu wichtigen Bereichen öffentlicher Ausgaben

Der Rat für internationale Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards Board, IPSASB) veröffentlicht den internationalen Rechnungslegungsstandard für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards, IPSAS) 42 „Sozialleistungen“ und einen verwandten Entwurf ED 67 „Kollektive und individuelle Leistungen und Notfallhilfe (Änderungen an IPSAS 19)“, um ein breites Spektrum an bedeutenden Staatsausgaben abzudecken.

IPSAS 42 enthält Leitlinien für die Bilanzierung von Sozialausgaben. Der Standard definiert Sozialleistungen als Geldtransfers, die an bestimmte Personen und/oder Haushalte gezahlt werden, um die Auswirkungen sozialer Risiken zu mindern. Der neue Standard verlangt, dass eine öffentliche Einheit einen Aufwand und eine Verbindlichkeit für die nächste Sozialleistungszahlung erfasst. Mit Hilfe von IPSAS 42 soll die Relevanz, die getreue Repräsentativität und die Vergleichbarkeit der Informationen verbessert werden, die eine berichtende Einheit in ihren Abschlüssen über Sozialleistungen bereitstellt. Der Standard legt daher Prinzipien und Anforderungen zu folgenden Punkten fest:

  • Ansatz von Aufwendungen und Verbindlichkeiten für Sozialleistungen;
  • Bewertung von Aufwendungen und Verbindlichkeiten für Sozialleistungen;
  • Ausweis von Informationen über Sozialleistungen im Abschluss; und
  • Bestimmung, welche Informationen anzugeben sind, damit die Abschlussadressaten die Art und die finanziellen Auswirkungen der von der Berichtseinheit erbrachten Sozialleistungen beurteilen können.

Um die Leitlinien von IPSASB auf öffentliche Dienstleistungen sowie auf Bargeldtransfers auszudehnen, werden in ED 67 neue Anforderungen für die Bilanzierung von kollektiven Dienstleistungen (z. B. Verteidigung auf nationaler Ebene), individuellen Dienstleistungen (z. B. Gesundheitsversorgung) und Notfallhilfe vorgeschlagen. Für kollektive und individuelle Leistungen wird empfohlen, einen Aufwand zum Zeitpunkt der Leistungserbringung zu erfassen. ED 67 schlägt ebenso vor, dass ein Aufwand und eine Verbindlichkeit für einige Notfallhilfsmaßnahmen erfasst werden, jedoch nicht, wenn die Notfallhilfe als fortlaufende Tätigkeit der Regierung geleistet wird.

Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 31. Mai 2019 abgegeben werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Bevorstehende Termine
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13:00 Sitzung AG-IFR
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