Regierung legt Gold-Plating Sammelnovelle vor

Die Regierung hat den Entwurf zur Gold-Plating Sammelnovelle veröffentlicht. Da einige Regelungen über die unionsrechtlichen Mindestvorgaben hinausgehen („Gold-Plating“), sollen durch die Zurücknahme von bestimmten Regelungen in ausgewählten Bundesgesetzen unnötige Belastungen für die betroffenen Normadressaten reduziert werden. Änderungen im Unternehmensgesetzbuch, Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetz, Bankwesengesetz, Immobilien-Investmentfondsgesetz, Investmentfondsgesetz 2011, Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, PRIIP-Vollzugsgesetz, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 und Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sind geplant.

Mit der Sammelnovelle werden die folgenden Änderungen im Unternehmensgesetzbuch vorgeschlagen:

  • Bei dem Gesetzeswortlaut zur Folgebewertung des Anlage- und Umlaufvermögen in §§ 204 und 207 UGB wird auf die Rechtslage vor dem RÄG 2014 zurückgegriffen. Das bedeutet, beim Fehlen eines Börsenkurses oder Marktpreises ist der einfacher zu ermittelnde beizulegende Wert zur Berechnung heranzuziehen und nicht die subsidiären Bewertungsmodelle für den beizulegenden Zeitwert. Dadurch sollen nicht beabsichtigte Fair Value Bewertungen bestimmter Forderungen vermieden werden.
  • Die Anwendung des Grundsatzes der Wesentlichkeit wird erweitert. Mit dem RÄG 2014 wurde der Begriff der Wesentlichkeit im UGB verankert, jedoch auf die Bereiche „Darstellung“ und „Offenlegung“ beschränkt. Mit der vorliegenden Novelle und der Streichung von § 196a Abs. 2 UGB wird der Wesentlichkeitsgrundsatz auch auf die Bereiche „Ansatz“, „Bewertung“ sowie „Konsolidierung“ anwendbar sein.
  • Für Abfertigungsverpflichtungen, Jubiläumsgeldzusagen oder vergleichbare langfristige fällige Verpflichtungen gemäß § 211 Abs. 1 UGB ist nunmehr explizit auch eine finanzmathematische Berechnung möglich, insofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen.
  • In § 278 UGB wird klargestellt, dass Kleinstkapitalgesellschaften nur die Bilanz einzureichen haben. Somit werden andere Auslegungen durch die Rechtsanwender ausgeschlossen.

Die Novelle sieht eine Anwendung der Verordnung ab dem 1. Juli 2019 vor und wäre erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.

Bis zum 20. Dezember 2018 können zu dem vorliegenden Gesetzesentwurf Stellungnahmen abgegeben werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

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