EFRAG veröffentlicht Stellungnahme zu den jährlichen Verbesserungen der IFRS 2015-2017

EFRAG veröffentlicht eine Stellungnahme zum IASB ED/2017/1 „Annual Improvements to IFRS Standards 2015-2017 Cycle“.

Der ED enthält folgende Änderungsvorschläge:

  • IAS 12 „Ertragsteuern“: Das IASB schlägt vor, klarzustellen, dass die Bestimmungen in Paragraf 52B nicht nur unter den in Paragraf 52A beschriebenen Umständen anzuwenden sind, sondern bei allen ertragsteuerlichen Konsequenzen von Dividendenzahlungen.
  • IAS 23 „Fremdkapitalkosten“: Das IASB schlägt vor, Paragraf 14 zu ändern, um klarzustellen, dass wenn ein qualifizierter Vermögenswert bereit für seine beabsichtigte Nutzung oder zur Veräußerung ist, das Unternehmen jegliche noch vorhandenen Fremdkapitalbestände, die ausdrücklich aufgenommen wurden, um diesen Vermögenswert zu erhalten, als Teil des allgemein aufgenommenen Fremdkapitals zu behandeln hat.
  • IAS 28 „Assoziierte Unternehmen“: Das IASB schlägt vor, klarzustellen, dass ein Unternehmen IFRS 9 „Finanzinstrumente“ auch auf Beteiligungen an einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture anzuwenden hat, die nicht nach der Equity-Methode bilanziert werden.

EFRAG stimmt mit den meisten Vorschlägen im ED überein, glaubt aber, dass die Änderungen an IAS 12 ohne entsprechende Leitlinien zur Bestimmung, ob Zahlungen Gewinnausschüttungen sind, nicht unbedingt zu signifikanten Verbesserungen im Vergleich zur gegenwärtigen Situation führen würden.

EFRAG sieht die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 28 als praktische Lösung, da diese eine angemessene Interpretation existierender Leitlinien kodifizieren und keine großen Änderungen beinhalten. Allerdings empfiehlt EFRAG auch eine Orientierungshilfe zur Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen zu geben. Darüber hinaus sollte die Lösung als vorübergehende betrachtet werden und die Behandlung von langfristigen Beteiligungen sollte weitergehend im Rahmen des IASB Forschungsprojektes zur Equity-Methode erfolgen.

EFRAG versteht die Vorteile, die durch die Angleichung des Inkrafttretens der Änderungen von IAS 28 mit IAS 9 entstehen, äußert aber Bedenken hinsichtlich der kurzen Zeitperiode zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten am 1. Jänner 2018. Deshalb empfiehlt EFRAG, dass das IASB als Datum des Inkrafttretens den 1. Jänner 2019 vorschlägt, mit erlaubter früherer Anwendung, und Übergangsvorschriften für Unternehmen, die die Änderungen nicht gleichzeitig mit IFRS 9 anwenden können, bereitzustellen.

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