Geschäftsordnung des Beirats für Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung | |
Präambel | |
Der Beirat für Rechnungslegung sonstige Unternehmensberichterstattung (im Folgenden kurz: Beirat) hat auf Grundlage des § 14 Abs. (10) der Statuten des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee in der Sitzung am 14.6.2023 nachfolgende Geschäftsordnung beschlossen1: | |
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1. | Der Beirat führt die Kurzbezeichnung AFRAC (Austrian Financial Reporting Advisory Committee). |
§ 2. | Der Beirat hat die in § 3 Abs. (2) der Statuten des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee festgelegten Aufgaben. Er übt seine Tätigkeit nach dieser Geschäftsordnung aus. |
Beiratsmitglieder | |
§ 3. | Der Beirat besteht aus 22 Mitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie 22 Ersatzmitgliedern. Die ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden im Folgenden kurz als Beiratsmitglieder bezeichnet. |
Unabhängigkeit und Verschwiegenheit | |
§ 4. | Die Beiratsmitglieder nehmen die ihnen im Rahmen der Statuten des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee zur Erreichung des unter § 3 Abs. (2) der Statuten definierten Vereinszwecks übertragenen Aufgaben unabhängig wahr. Sie sind insoweit an keine Weisungen des Vorstands des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee, der Mitglieder des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee oder sonstiger Organisationen und Personen gebunden. |
§ 5. | Die Beiratsmitglieder sind verpflichtet, über sämtliche Umstände und Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den Beirat zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Die Beiratsmitglieder haben hierüber eine schriftliche Erklärung abzugeben. |
Funktionsdauer | |
§ 6. | (1) Die Funktionsdauer des Beirats beträgt drei Jahre, beginnend mit der Wahl durch die ordentlichen Mitglieder der Generalversammlung des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Beiratsmitglieds durch Rücktritt. (2) Die Beiratsmitglieder können jederzeit ihre Funktion schriftlich zurücklegen. Die Erklärung ist an den Vorstand des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee zu richten. Der Vorstand des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee hat die Wahl des Nachfolgers ehestmöglich in die Wege zu leiten. Der Rücktritt ist erst mit Wahl eines Nachfolgers für die Funktion wirksam. |
2. Abschnitt Sitzungen und innere Organisation des Beirats | |
Konstituierende Sitzung | |
$ 7. | Spätestens drei Monate nach der Generalversammlung des Vereins, in der die Wahl des Beirats erfolgt ist, hat die erste Sitzung des neu gewählten Beirats stattzufinden. Die Einladung zu dieser konstituierenden Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden des Beirats der vorangegangenen Funktionsperiode, sofern dieser auch dem neuen Beirat angehört, andernfalls durch den Obmann des Vereins. |
Präsidium | |
§ 8. | (1) Die stimmberechtigten Beiratsmitglieder (§ 12 Abs. (3)) haben gem. § 14 Abs. (6) der Statuten des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee in der konstituierenden Sitzung (§ 7) aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter (Präsidium) zu wählen, von denen je einer dem Kreis der rechnungslegungspflichtigen Unternehmen, der universitären Lehre und dem prüfenden Berufsstand angehört. Hinsichtlich der beiden Stellvertreter des Vorsitzenden ist die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen. (2) Der Vorsitzende und die Stellvertreter können jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Beiratsmitglieder abgewählt werden. Die Abwahl wird jeweils mit der Wahl eines neuen Vorsitzenden oder eines neuen Stellvertreters wirksam. |
Sitzungen | |
§ 9. | (1) Der Beirat tagt zumindest viermal pro Jahr. Der Vorsitzende hat die Termine der Sitzungen festzulegen und diese sind auf der AFRAC-Website zu veröffentlichen. (2) Das Präsidium oder fünf ordentliche Mitglieder können zusätzliche Sitzungen einberufen. |
Einladung und Teilnahme | |
§ 10. | (1) Zur Sitzung sind alle Beiratsmitglieder tunlichst zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung zur Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Einladung zur Sitzung sowie die Tagesordnung sind dem Vorstand des Vereins zur Kenntnis zu bringen und auf der AFRAC-Website zu veröffentlichen. (2) Eine Sitzungsteilnahme kann nach Maßgabe des Vorsitzenden auch ohne physische Anwesenheit erfolgen (virtuelle Teilnahme). Dabei muss es jedem Teilnehmer möglich sein, mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen. In der Einberufung der Sitzung ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die virtuelle Teilnahme an der Sitzung bestehen. (3) Der Beirat kann beschließen, dass zu Sitzungen oder einzelnen Punkten der Tagesordnung weitere Personen, die nicht dem Beirat angehören, ohne Antrags- und Stimmrecht beigezogen werden. |
Leitung der Sitzung | |
§ 11. | Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter in der gemäß § 8 Abs. (1) festgelegten Reihenfolge, führt den Vorsitz und hat
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Beschlussfähigkeit | |
§ 12. | (1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Beiratsmitglieder eingeladen wurden und zumindest die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind. (2) Dabei werden auch die Mitglieder gezählt, die virtuell an der Sitzung teilnehmen, sofern die virtuelle Teilnahme durch den Vorsitzenden als zulässig erklärt worden ist. Es besteht kein Recht auf eine derartige Teilnahme. Technische Gebrechen gehen zu Lasten des nicht persönlich Anwesenden. (3) Stimmberechtigte Beiratsmitglieder sind die ordentlichen Mitglieder des Beirats, die sich durch ein ordentliches Mitglied auch einer anderen Kategorie (§ 14 Abs. (3) der Statuten des Vereins) oder durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen können. |
Beschlüsse | |
§ 13. | (1) Beschlüsse sind mit Mehrheit von zwei Dritteln der von den stimmberechtigten Beiratsmitgliedern abgegebenen Stimmen zu fassen. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. (2) Die Abstimmung hat durch Erheben einer Hand, bei einer virtuellen Teilnahme durch geeignete Willenserklärung, zu erfolgen. (3) Haben sich stimmberechtigte Beiratsmitglieder der Stimme enthalten, so scheiden sie zur Ermittlung der für die Annahme des Antrages erforderlichen Mehrheit aus. Die Beschlussfähigkeit der Sitzung wird dadurch nicht beeinträchtigt. Wenn sich die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Stimme enthalten haben, gilt der Antrag als zurückgezogen. |
§ 14. | (1) Wenn die stimmberechtigten Beiratsmitglieder mehrheitlich der Abstimmung im schriftlichen Wege zustimmen, können Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen im Umlaufwege schriftlich erfolgen. (2) Abstimmungen im schriftlichen Wege sind mit Mehrheit von zwei Drittel der von den stimmberechtigten Beiratsmitgliedern abgegebenen Stimmen zu fassen. (3) Haben sich stimmberechtigte Beiratsmitglieder der Stimme enthalten oder haben sie nicht abgestimmt, scheiden sie zur Ermittlung der für die Annahme des Antrages erforderlichen Mehrheit aus. (4) Wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Beiratsmitglieder entweder sich der Stimme enthalten oder nicht abgestimmt haben, gilt der Antrag als zurückgezogen. (5) Der Umlaufbeschluss ist im nächstfolgenden Sitzungsprotokoll über die Sitzung des Beirats zu protokollieren. |
Protokoll | |
§ 15. | (1) Über jede Sitzung ist ein Beschluss- oder Resümeeprotokoll aufzunehmen. (2) Jedes Protokoll hat zu enthalten:
(3) Über Verlangen auch nur eines Beiratsmitgliedes müssen Erklärungen wörtlich protokolliert und Abstimmungsergebnisse namentlich angeführt werden. (4) Protokolle sind zeitnah nach der Sitzung, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem nächsten Sitzungstermin auszufertigen und an die Beiratsmitglieder zu versenden. Darüber hinaus kann eine Ausfertigung des Protokolls der Sitzungen des Beirats auch einer anderen Person zugestellt werden, sofern der Beirat einem solchen Verlangen zustimmt und eine Verschwiegenheitserklärung dieser Person vorliegt. (5) Der Vorsitzende kann bis zur Genehmigung durch die Beiratsmitglieder Änderungen des Sitzungsprotokolls vornehmen. Ebenso kann jeder Sitzungsteilnehmer bis zur Genehmigung eine Änderung des Protokolls beantragen. (6) Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn keines der Beiratsmitglieder in der der Versendung des Protokolls nächstfolgenden ordnungsmäßig einberufenen Sitzung eine Änderung verlangt. (7) Das genehmigte Protokoll ist unmittelbar nach Beschlussfassung allen Vorstandsmitgliedern des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee zur Kenntnis zu bringen, die nachweislich eine Verschwiegenheitserklärung im Sinne des § 5 unterfertigt haben. (8) Die genehmigten Protokolle sind in der Geschäftsstelle aufzubewahren. Den Beiratsmitgliedern und den Vorstandsmitgliedern des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee, die eine Verschwiegenheitserklärung im Sinne des § 5 nachweislich unterfertigt haben, ist auf Verlangen Einsicht in die Protokolle zu gewähren. (9) Die im Protokoll festgehaltenen vom Beirat gefassten Beschlüsse sind auf der AFRAC-Website zu veröffentlichen. |
3. Abschnitt Arbeitsweise und Due Process | |
Arbeitsprogramm | |
§ 16. | (1) Der Beirat beschließt ein Arbeitsprogramm tunlichst ein Jahr im Voraus und bringt dies dem Vorstand des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee zur Kenntnis. Bei der Festlegung des Inhalts und der Terminisierung seines Arbeitsprogramms orientiert sich der Beirat an den Aufgaben gem. § 3 Abs. (2) der Statuten des Vereins. Das Arbeitsprogramm wird laufend fortgeschrieben und in der jeweils aktuellen Fassung auf der AFRAC-Website veröffentlicht. (2) Im Rahmen des Arbeitsprogramms stellt der Beirat für jedes Projekt einen Zeitplan auf und entscheidet gleichzeitig, in welcher Form (z.B. Einsetzung einer Arbeitsgruppe) seine Entscheidungen vorbereitet werden. (3) Der Beirat kann sich zur Vorbereitung der verschiedenen Entscheidungen (wie z.B. Themenauswahl, Festlegung von Eckdaten, Entscheidung über Entwürfe, Verabschiedung von Stellungnahmen) aller Möglichkeiten bedienen, die jeweils zweckmäßig erscheinen und geeignet sind, einen möglichst breiten Konsens im Beirat zu erreichen. Er kann zu diesem Zweck Stellungnahmen einholen, Gutachter beauftragen, Sachverständige hören und Arbeitsgruppen mit bestimmten Aufträgen, insbesondere der Entwicklung von Entwürfen, einsetzen. (4) Sofern die Maßnahmen gemäß Abs. (3) mit Kosten verbunden sind, ist vorab die Zustimmung des Vorstandes des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee einzuholen. |
AFRAC-Arbeitsgruppen | |
§ 17. | (1) Der Beirat erarbeitet Dokumente gemäß § 3 der Statuten des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee (in der Folge kurz: AFRAC-Dokumente) in Arbeitsgruppen (AFRAC-Arbeitsgruppen). (2) Für die Themenbereiche „IFRS“, „Finanzinstrumente“ und „Nachhaltigkeitsberichterstattung (Sustainability Reporting)“ wird jeweils eine ständige Arbeitsgruppe eingerichtet, für sonstige Themenbereiche werden Arbeitsgruppen ad-hoc eingerichtet. (3) Der Vorsitzende und die Mitglieder der Arbeitsgruppen werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Beirat festgelegt. Zu diesen Arbeitsgruppen haben alle Beiratsmitglieder Zutritt, weiters interessierte Personen auf Antrag des Präsidiums oder des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe, wenn sie eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung gemäß § 5 abgegeben haben. (4) Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe hat die Sitzungen einzuberufen und zu leiten. Die Bestimmungen des 2. Abschnittes sind auf diese Sitzungen sinngemäß anzuwenden. |
Interimsergebnisse | |
§ 18. | (1) AFRAC-Arbeitsgruppen können Interimsergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen. Interimsergebnisse dienen dazu, die Öffentlichkeit über den aktuellen Stand der Beratungen der betreffenden AFRAC-Arbeitsgruppe zu informieren. Es handelt sich weder um Diskussionspapiere noch um Entwürfe. (2) Für die Veröffentlichung genügt ein Beschluss der betreffenden AFRAC-Arbeitsgruppe mit einfacher Mehrheit. Die Veröffentlichung erfolgt auf der AFRAC-Website; im AFRAC-Newsletter wird auf die Veröffentlichung hingewiesen. |
Fachveranstaltungen | |
§ 19. | AFRAC-Arbeitsgruppen können ihre Arbeiten in Fachveranstaltungen (z.B. Public Hearings, Round Tables) vorstellen und diskutieren. Dies kann vor und/oder nach der Einholung von Stellungnahmen der Öffentlichkeit (§ 20) geschehen und muss von der betreffenden AFRAC-Arbeitsgruppe mit einfacher Mehrheit sowie vom AFRAC-Präsidium einstimmig beschlossen werden. Auf solche Fachveranstaltungen wird auf der AFRAC-Website und im AFRAC-Newsletter hingewiesen. |
Stellungnahmen der Öffentlichkeit | |
§ 20. | (1) AFRAC-Arbeitsgruppen müssen vor dem Beschluss eines AFRAC-Dokuments Stellungnahmen der Öffentlichkeit einholen, wenn dies nicht aus Termingründen unmöglich ist. Stellungnahmen können zu Diskussionspapieren und/oder zu Entwürfen eingeholt werden. Ein Diskussionspapier enthält grundsätzliche inhaltliche Überlegungen zu einem AFRAC-Dokument. Ein Entwurf enthält einen konkreten Textvorschlag für ein AFRAC-Dokument. (2) Das Diskussionspapier bzw. der Entwurf sowie dessen Veröffentlichung müssen von der betreffenden AFRAC-Arbeitsgruppe mit einfacher Mehrheit sowie vom AFRAC-Präsidium einstimmig beschlossen werden. Die Veröffentlichung erfolgt auf der AFRAC-Website; im AFRAC-Newsletter wird auf die Veröffentlichung hingewiesen. Die Frist für Stellungnahmen soll tunlichst 30 Tage nicht unterschreiten. (3) Die innerhalb der Frist einlangenden Stellungnahmen werden, soweit dies nicht unerwünscht ist, nach Ende der Frist auf der AFRAC-Website veröffentlicht; im AFRAC-Newsletter wird auf die Veröffentlichung hingewiesen. Die AFRAC-Arbeitsgruppe diskutiert die Stellungnahmen in ihrer weiteren Arbeit an dem AFRAC-Dokument. |
Beschlussfassung und Veröffentlichung | |
§ 21. | AFRAC-Dokumente werden in der betreffenden AFRAC-Arbeitsgruppe mit einfacher Mehrheit sowie in der Folge vom Beirat gemäß §§ 13 und 14 der Geschäftsordnung beschlossen. Nach Beschluss werden diese Dokumente auf der AFRAC-Website veröffentlicht; im AFRAC-Newsletter wird auf die Veröffentlichung hingewiesen. |
Fachliche Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 lit a der Statuten des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee | |
§ 22. | (1) Bei Erstellung von fachlichen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 lit a der Statuten des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee ist folgende Vorgangsweise einzuhalten, wobei Ankündigungen und Veröffentlichungen jeweils auf der AFRAC-Website zu erfolgen haben:
(2) Der Beirat kann in Einzelfällen beschließen, dass zu einem Entwurf einer fachlichen Stellungnahme eine öffentliche Diskussion, die mindestens 14 Tage vorher anzukündigen ist, stattfinden soll. Protokolle einer öffentlichen Diskussion sind innerhalb von 30 Tagen zu veröffentlichen. (3) Unbeschadet der Abs. (1) und (2) ist der Due Process, wie er in den sonstigen Bestimmungen des 3. Abschnittes der Geschäftsordnung beschrieben ist, einzuhalten. |
4. Abschnitt Geschäftsstelle | |
§ 23. | (1) Eine den Beirat zur Besorgung der Geschäfte unterstützende Geschäftsstelle ist in den Räumlichkeiten der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen eingerichtet. (2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind insbesondere:
(3) Von allen Mitarbeitern der Geschäftsstelle ist vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung gem. § 5 einzuholen. |
5. Abschnitt Barauslagen | |
§ 24. | Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Für Barauslagen, die im Interesse der Erfüllung der Aufgaben des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee notwendig sind (z.B. Reisekosten), ist vom Vorsitzenden des Beirats jährlich im Vorhinein ein Budgetvoranschlag im Einvernehmen mit dem Obmann des Vereins zu erstellen. Nach Maßgabe des von der Generalversammlung des Vereins genehmigten Budgets sind Barauslagen sodann auf Vorschlag des Vorsitzenden zu ersetzen. Der Vorsitzende des Beirats hat hierüber mit dem Obmann des Vereins Einvernehmen zu erzielen. |
6. Abschnitt Inkrafttreten | |
§ 25. | Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft. Sie ist vom Vorstand des Vereins zu genehmigen. |
1 Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. |
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