Verein Österreichisches Rechnungslegungskomitee

Geschäftsordnung des Beirats für Rechnungslegung und Abschlussprüfung (Austrian Financial Reporting and Auditing Committee)

Präambel

Der Beirat für Rechnungslegung und Abschlussprüfung (im folgenden kurz Beirat) hat aufgrund § 14 Abs. 8 der Satzung des Vereins Österreichisches Rechnungslegungs- komitee nachfolgende Geschäftsordnung beschlossen:

 

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

(1)Der Beirat führt die Kurzbezeichnung AFRAC.
(2)Der Beirat übt seine Tätigkeit nach der Satzung des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee und nach dieser Geschäftsordnung aus. Die ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden im Folgenden kurz als Beiratsmitglieder bezeichnet. Stimmberechtigte Beiratsmitglieder sind die ordentlichen Mitglieder des Beirats, die sich durch ein ordentliches Mitglied auch einer anderen Kategorie oder durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen können.
(3)Die Beiratsmitglieder sind verpflichtet, über sämtliche Umstände und Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den Beirat zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Die Beiratsmitglieder haben hierüber eine schriftliche Erklärung abzugeben.
(4)Der Vorsitzende des Beirats hat dafür zu sorgen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß Abs. 3 auch für sonstige beigezogene Personen gilt.

§ 2.

 Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

Unabhängigkeit

§ 3.

 Die Beiratsmitglieder nehmen die ihnen im Rahmen der Satzung des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee zur Erreichung des unter § 3 Abs. 2 der Satzung definierten Vereinszwecks übertragenen Aufgaben inhaltlich und sachlich unabhängig wahr. Sie sind insoweit an keine Weisungen des Vorstands des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee, der Mitglieder des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee oder sonstiger Organisationen und Personen gebunden.

Präsidium

§ 4.

(1)Die stimmberechtigten Beiratsmitglieder haben gem. § 14 Abs. 4 der Satzung des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter (Präsidium) zu wählen, von denen je einer dem Kreis der rechnungslegungspflichtigen Unternehmen, der Lehre und der Abschlussprüfer angehört. Hinsichtlich der beiden Stellvertreter des Vorsitzenden ist die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen.
(2)Der Vorsitzende und die Stellvertreter können jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Beiratsmitglieder abgewählt werden. Die Abwahl wird jeweils mit der Neuwahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter wirksam.

 

Funktionsdauer

§ 5.

(1)Die Funktionsdauer der Beiratsmitglieder beträgt drei Jahre, beginnend mit der Wahl des jeweiligen Beiratsmitgliedes durch die ordentlichen Mitglieder der Generalversammlung des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Beiratsmitglieds durch Rücktritt (Abs. 2) und Enthebung (Abs. 3).
(2)Die Beiratsmitglieder können jederzeit ihre Funktion schriftlich zurücklegen. Die Erklärung ist an den Vorstand des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee zu richten. Der Rücktritt ist erst mit Wahl eines Nachfolgers für die Funktion wirksam.
(3)Die ordentlichen Mitglieder der Generalversammlung des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee können mittels einfachen Mehrheitsbeschlusses ein Beiratsmitglied jederzeit von dessen Funktion entheben. Die Enthebung wird erst mit Wahl eines Nachfolgers wirksam. Insbesondere können Beiratsmitglieder, die mehr als dreimal ohne begründete Entschuldigung an Sitzungen nicht teilnehmen, über Empfehlung des Vorsitzenden ihrer Funktion enthoben werden.
(4)Im Fall der Zurücklegung der Funktion gemäß Abs. 2 oder der Enthebung gemäß Abs. 3 hat der Vorstand des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee die Wahl des Nachfolgers ehestmöglich in die Wege zu leiten.

 

Arbeitsprogramm

§ 6.

(1)Der Beirat beschließt ein Arbeitsprogramm tunlichst ein Jahr im Voraus und bringt dies dem Vorstand des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee zur Kenntnis. Bei der Festlegung des Inhalts und der Terminisierung seines Arbeitsprogramms orientiert sich der Beirat an den Aufgaben gem. § 3 Abs 2 der Satzung. Das Arbeitsprogramm wird laufend fortgeschrieben.
(2)Im Rahmen des Arbeitsprogramms stellt der Beirat für jedes Projekt einen Zeitplan auf und entscheidet gleichzeitig, in welcher Form (z.B. Einsetzung einer Arbeitsgruppe) seine Entscheidungen vorbereitet werden.

 

Vorbereitungsmaßnahmen

§ 7.

(1)Der Beirat kann sich zur Vorbereitung der verschiedenen Entscheidungen (wie z.B. Themenauswahl, Festlegung von Eckdaten, Entscheidung über Entwürfe, Verabschiedung von Fachgutachten) aller Möglichkeiten bedienen, die jeweils zweckmäßig erscheinen und geeignet sind, einen möglichst breiten Konsens im Beirat zu erreichen. Er kann zu diesem Zweck Stellungnahmen einholen, Gutachter beauftragen, Sachverständige hören und Arbeitsgruppen mit bestimmten Aufträgen, insbesondere der Entwicklung von Entwürfen, einsetzen.
(2)Sofern die Maßnahmen gemäß Abs. 1 mit Kosten verbunden sind, ist zuerst die Zustimmung des Vorstandes des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee einzuholen.
(3)Der Vorsitzende und die Mitglieder der Arbeitsgruppen werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Beirat festgelegt. Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe hat die Sitzungen einzuberufen und zu leiten.

 

Geschäftsstelle

§ 8.

(1)Die den Beirat zur Besorgung der Geschäfte unterstützende Geschäftsstelle ist in den Räumlichkeiten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eingerichtet. Die Kosten der Geschäftsstelle hat der Verein Österreichisches Rechnungslegungskomitee nach Tunlichkeit zu tragen, wobei die Kammer der Wirtschaftstreuhänder im größtmöglichen Ausmaß unterstützend zur Seite steht.
(2)Von allen Mitarbeitern der Geschäftsstelle ist vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung gem. § 1 Abs. 3 einzuholen.

 

Aufgaben der Geschäftsstelle

§ 9.

 

Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind insbesondere:

  • die Unterstützung des Beirats in allen seinen Aufgabengebieten,
  • die Entgegennahme und Weiterleitung schriftlich abgefasster Wünsche und Anregungen aus dem Kreise des Beirates an den Vorstand des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee und umgekehrt sowie
  • die laufende Kommunikation und Information innerhalb der Beiratsmitglieder.

 

2. Abschnitt

Sitzungsablauf

Einladung

§ 10.

 Der Vorsitzende hat den Termin der Sitzung festzulegen und die Sitzung einzuberufen. Die Einladung zur Sitzung hat mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Der Beirat tagt zumindest viermal pro Jahr. Das Präsidium des Beirats oder fünf Mitglieder des Beirats können zusätzliche Sitzungen einberufen.

 

Teilnahme

§ 11.

(1)Teilnahmeberechtigt sind die von den ordentlichen Mitgliedern der Generalversammlung des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee gewählten Beiratsmitglieder.
(2)Der Beirat kann beschließen, dass zu Sitzungen oder einzelnen Punkten der Tagesordnung weitere Personen, die nicht dem Beirat angehören, ohne Antrags- und Stimmrecht beigezogen werden.

 

Leitung der Sitzung

§ 12.

 

Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, führt den Vorsitz und hat

  1. die Sitzung zu eröffnen und zu schließen,
  2. die Beschlussfähigkeit festzustellen,
  3. die Tagesordnung zur Kenntnis zu bringen und genehmigen zu lassen und
  4. die Sitzung zu leiten.

 

Beschlussfähigkeit

§ 13.

(1)Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Beiratsmitglieder eingeladen wurden und zumindest die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind.
(2)Dabei werden auch die Mitglieder gezählt, die durch technische Methoden an der Sitzung teilnehmen. Es besteht kein Recht auf eine derartige Teilnahme. Technische Gebrechen gehen zu Lasten des nicht persönlich Anwesenden.

 

Stellungnahmen und Anregungen des Vorstandes des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee

§ 14.

 Allfällige Stellungnahmen und Anregungen des Vorstands des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee sind vor der Beschlussfassung zu diskutieren.

Abstimmung

§ 15.

(1)Die Abstimmung hat durch Erheben einer Hand, bei einer Teilnahme gemäß § 13 (2) durch geeignete Willenserklärung, zu erfolgen.
(2)Beschlüsse sind mit Mehrheit von zwei Dritteln der von den stimmberechtigten Beiratsmitgliedern abgegebenen Stimmen zu fassen. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben, bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.
(3)Haben sich stimmberechtigte Beiratsmitglieder der Stimme enthalten, so scheiden sie zur Ermittlung der für die Annahme des Antrages erforderlichen Mehrheit aus. Die Beschlussfähigkeit der Sitzung wird dadurch nicht beeinträchtigt. Wenn sich die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Stimme enthalten haben, gilt der Antrag als zurückgezogen.
(4)Wenn die stimmberechtigten Beiratsmitglieder mehrheitlich der Abstimmung im schriftlichen Wege zustimmen, können Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen im Umlaufwege schriftlich erfolgen. Abstimmungen im schriftlichen Wege sind mit Mehrheit von zwei Drittel der von den stimmberechtigten Beiratsmitgliedern abgegebenen Stimmen zu fassen. Haben sich stimmberechtigte Beiratsmitglieder der Stimme enthalten oder haben sie nicht abgestimmt, scheiden sie zur Ermittlung der für die Annahme des Antrages erforderlichen Mehrheit aus. Wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Beiratsmitglieder entweder sich der Stimme enthalten oder nicht abgestimmt haben, gilt der Antrag als zurückgezogen. Der Umlaufbeschluss ist im nächstfolgenden Sitzungsprotokoll über die Sitzung des Beirats zu protokollieren.
(5)

Bei Erstellung von Fachgutachten gem. § 3 Abs. 2 lit h der Satzung des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee ist folgende Vorgangsweise einzuhalten, wobei Ankündigungen und Veröffentlichungen auf der Homepage zu erfolgen haben:

  • Veröffentlichung des Entwurfes des Fachgutachtens mit dem Aufruf zur Stellungnahme innerhalb einer jeweils anzugebenden Frist;
  • Veröffentlichung der erhaltenen Stellungnahmen und Auswertung und Erörterung wesentlicher Einwendungen und Änderungsvorschläge;
  • soweit die erhaltenen Stellungnahmen nach Ansicht des Beirats eine wesentliche Änderung des Entwurfs ergeben, Veröffentlichung der überarbeiteten Entwurfsfassung mit einem Aufruf zur Stellungnahme unter Angabe der einzuhaltenden Frist;
  • Veröffentlichung des beschlossenen Fachgutachtens einschließlich gegebenenfalls abweichender Voten mit einer kurzen Begründung.
(6)Der Beirat kann in Einzelfällen beschließen, dass zu einem Entwurf eines Fachgutachtens eine öffentliche Diskussion, die mindestens 14 Tage vorher anzukündigen ist, stattfinden soll. Protokolle einer öffentlichen Diskussion sind innerhalb von 30 Tagen zu veröffentlichen.
(7)Unbeschadet der Abs. 5 und 6 ist der Due Process, wie er in der Anlage beschrieben ist, einzuhalten.

 

Protokoll

§ 16.

(1)Über jede Sitzung ist ein Beschluss- oder Resümeeprotokoll aufzunehmen.
(2)

Jedes Protokoll hat zu enthalten:

  • Bezeichnung der Sitzung,
  • Ort und Zeit der Sitzung,
  • anwesende, entschuldigte bzw. unentschuldigt ferngebliebene Mitglieder,
  • Name des Vorsitzenden, des Protokollführers,
  • die Tagesordnung,
  • den Gang der Verhandlung,
  • die in Verhandlung genommenen Gegenstände,
  • die wörtliche Fassung der zur Abstimmung gebrachten Fragen und Anträge sowie Anregungen, das ziffernmäßige Ergebnis der Abstimmung und
  • die gefassten Beschlüsse.
(3)Über Verlangen auch nur eines Beiratsmitgliedes müssen Erklärungen wörtlich protokolliert und Abstimmungsergebnisse namentlich angeführt werden.
(4)Protokolle sind den Beiratsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus kann eine Ausfertigung des Protokolls der Sitzungen des Beirats auch einer anderen Person zugestellt werden, sofern der Beirat einem solchen Verlangen zustimmt und eine Verschwiegenheitserklärung dieser Person vorliegt. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn keines der Beiratsmitglieder in der der Versendung des Protokolls nächstfolgenden ordnungsmäßig einberufenen Sitzung eine Änderung verlangt.
(5)Jedes Protokoll muss in der Geschäftsstelle aufgelegt werden. Dies hat spätestens vor Beginn der nächsten Sitzung zu geschehen. Einsicht in das Protokoll ist den Beiratsmitgliedern und den Vorstandsmitgliedern des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee, sofern jedes Vorstandsmitglied eine Verschwiegenheitserklärung im Sinne des § 1 Abs. 3 nachweislich unterfertigt hat, zu gewähren.
(6)Der Vorsitzende kann bis zur Genehmigung durch die Beiratsmitglieder Änderungen des Sitzungsprotokolls vornehmen. Ebenso kann jeder Sitzungsteilnehmer bis zur Genehmigung eine Änderung des Protokolls beantragen.

 

3. Abschnitt

Barauslagen

§ 17.

 Barauslagen, die im Interesse der Erfüllung der Aufgaben des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee notwendig waren, sind auf Vorschlag des Vorsitzenden des Beirats zu ersetzen. Der Vorsitzende des Beirats hat hierüber mit dem Obmann des Vereins Einvernehmen zu erzielen.

 

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 18.

 Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Anlage:

AFRAC Due Process

ArbeitsgruppenDas AFRAC erarbeitet Dokumente gemäß § 3 der Satzung des Vereins „Österreichisches Rechnungslegungskomitee“ (in der Folge kurz: AFRAC-Dokumente) in Arbeitsgruppen. Zu diesen Arbeitsgruppen haben alle AFRAC-Mitglieder und AFRAC-Ersatzmitglieder Zutritt, weiters interessierte Personen auf Antrag des AFRAC-Präsidiums oder des Arbeitsgruppenleiters, wenn sie eine schriftliche Verschwiegenheits­erklärung gemäß § 1 Abs. 3 der AFRAC-Geschäftsordnung abgegeben haben.

Interimsergebnisse

AFRAC-Arbeitsgruppen können Interimsergebnisse ihrer Arbeit veröffent­lichen. Interimsergebnisse dienen dazu, die Öffentlichkeit über den aktuellen Stand der Beratungen der betreffenden AFRAC-Arbeitsgruppe zu informieren. Es handelt sich weder um Diskussionspapiere noch um Entwürfe.

Für die Veröffentlichung genügt ein Beschluss der betreffenden AFRAC-Arbeitsgruppe mit einfacher Mehrheit. Die Veröffentlichung erfolgt auf der AFRAC-Website; im AFRAC-Newsletter wird auf die Veröffentlichung hingewiesen.

Fachveranstaltungen

AFRAC-Arbeitsgruppen können ihre Arbeiten in Fachveranstaltungen (z.B. Public Hearings, Round Tables) vorstellen und diskutieren. Dies kann vor und/oder nach der Einholung von Stellungnahmen der Öffentlichkeit geschehen und muss von der betreffenden AFRAC-Arbeitsgruppe mit einfacher Mehrheit sowie vom AFRAC-Präsidium einstimmig beschlossen werden. Auf solche Fachveranstaltungen wird auf der AFRAC-Website und im AFRAC-Newsletter hingewiesen.

Stellungnahmen der Öffentlichkeit

AFRAC-Arbeitsgruppen müssen vor dem Beschluss eines AFRAC-Dokuments Stellungnahmen der Öffentlichkeit einholen, wenn dies nicht aus Termingründen unmöglich ist. Stellungnahmen können zu Diskussions­papieren und/oder zu Entwürfen eingeholt werden. Ein Diskussionspapier enthält grundsätzliche inhaltliche Überlegungen zu einem AFRAC-Dokument. Ein Entwurf enthält einen konkreten Textvorschlag für ein AFRAC-Dokument.

Das Diskussionspapier bzw. der Entwurf sowie dessen Veröffentlichung müssen von der betreffenden AFRAC-Arbeitsgruppe mit einfacher Mehrheit sowie vom AFRAC-Präsidium einstimmig beschlossen werden. Die Veröffentlichung erfolgt auf der AFRAC-Website; im AFRAC-Newsletter wird auf die Veröffentlichung hingewiesen. Die Frist für Stellungnahmen soll tunlichst 30 Tage nicht unterschreiten.

Die innerhalb der Frist einlangenden Stellungnahmen werden, soweit dies nicht unerwünscht ist, nach Ende der Frist auf der AFRAC-Website veröffentlicht; im AFRAC-Newsletter wird auf die Veröffentlichung hingewiesen. Die AFRAC-Arbeitsgruppe diskutiert die Stellungnahmen in ihrer weiteren Arbeit an dem AFRAC-Dokument.

Beschlussfassung und Veröffentlichung

AFRAC-Dokumente werden von der betreffenden AFRAC-Arbeitsgruppe mit einfacher Mehrheit sowie vom AFRAC gemäß § 15 der AFRAC-Geschäftsordnung beschlossen. Nach Beschluss werden diese Dokumente in Papierform und auf der AFRAC-Website veröffentlicht; im AFRAC-Newsletter wird auf die Veröffentlichung hingewiesen.