Auszug aus der AFRAC-Geschäftsordnung:
Stellungnahmen der Öffentlichkeit | |
§ 20. | (1) AFRAC-Arbeitsgruppen müssen vor dem Beschluss eines AFRAC-Dokuments Stellungnahmen der Öffentlichkeit einholen, wenn dies nicht aus Termingründen unmöglich ist. Stellungnahmen können zu Diskussionspapieren und/oder zu Entwürfen eingeholt werden. Ein Diskussionspapier enthält grundsätzliche inhaltliche Überlegungen zu einem AFRAC-Dokument. Ein Entwurf enthält einen konkreten Textvorschlag für ein AFRAC-Dokument. (2) Das Diskussionspapier bzw. der Entwurf sowie dessen Veröffentlichung müssen von der betreffenden AFRAC-Arbeitsgruppe mit einfacher Mehrheit sowie vom AFRAC-Präsidium einstimmig beschlossen werden. Die Veröffentlichung erfolgt auf der AFRAC-Website; im AFRAC-Newsletter wird auf die Veröffentlichung hingewiesen. Die Frist für Stellungnahmen soll tunlichst 30 Tage nicht unterschreiten. (3) Die innerhalb der Frist einlangenden Stellungnahmen werden, soweit dies nicht unerwünscht ist, nach Ende der Frist auf der AFRAC-Website veröffentlicht; im AFRAC-Newsletter wird auf die Veröffentlichung hingewiesen. Die AFRAC-Arbeitsgruppe diskutiert die Stellungnahmen in ihrer weiteren Arbeit an dem AFRAC-Dokument. |
Beschlussfassung und Veröffentlichung | |
§ 21. | AFRAC-Dokumente werden in der betreffenden AFRAC-Arbeitsgruppe mit einfacher Mehrheit sowie in der Folge vom Beirat gemäß §§ 13 und 14 der Geschäftsordnung beschlossen. Nach Beschluss werden diese Dokumente auf der AFRAC-Website veröffentlicht; im AFRAC-Newsletter wird auf die Veröffentlichung hingewiesen. |
Fachliche Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 lit a der Statuten des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee | |
§ 22. | (1) Bei Erstellung von fachlichen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 lit a der Statuten des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee ist folgende Vorgangsweise einzuhalten, wobei Ankündigungen und Veröffentlichungen jeweils auf der AFRAC-Website zu erfolgen haben:
(2) Der Beirat kann in Einzelfällen beschließen, dass zu einem Entwurf einer fachlichen Stellungnahme eine öffentliche Diskussion, die mindestens 14 Tage vorher anzukündigen ist, stattfinden soll. Protokolle einer öffentlichen Diskussion sind innerhalb von 30 Tagen zu veröffentlichen. (3) Unbeschadet der Abs. (1) und (2) ist der Due Process, wie er in den sonstigen Bestimmungen des 3. Abschnittes der Geschäftsordnung beschrieben ist, einzuhalten. |