Die Europäische Kommission veröffentlichte am 26. Februar 2025 Vorschläge zum ersten Teil der Omnibus-Initiative, die eine Bürokratieentlastung der Unternehmen zum Ziel haben. Die vorgeschlagenen Änderungen sehen Anpassungen an der Abschlussprüfer-RL (Richtlinie 2006/43/EG), der Bilanz-RL (Richtlinie 2013/34/EU), der CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464) und der CSDDD (Richtlinie (EU) 2024/1760) vor. Ergänzend veröffentlichte die Kommission eine weitere Änderungs-Richtlinie, die eine Verschiebung des zeitlichen Anwendungsbereichs der CSRD und CSDDD vorsieht.
Die vorgeschlagenen Änderungen im Zusammenhang mit der CSRD sind in Artikel 1 bis 3 der ersten Änderungs-RL geregelt und umfassen unter anderem:
- die Anhebung der Größenkriterien für berichtspflichtige Unternehmen auf große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden. Die bisherige Höhe der Kriterien für Umsatzerlöse (50 Mio. EUR) und Bilanzsumme (25 Mio. EUR) großer Unternehmen sollen beibehalten werden. Die Größenklassen gelten analog für Mutterunterunternehmen großer Gruppen und unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung;
- die Anpassung des Value-chain-cap, wodurch berichtspflichtige Unternehmen nur jene Informationen von nicht-berichtspflichtigen Unternehmen abfragen dürfen, die in einem freiwilligen Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgesehen sind. Dadurch soll der sogenannte trickle down-Effekt eingegrenzt werden;
- die Erlassung des freiwilligen Standards auf Basis des VSME als delegierten Rechtsakt durch die Europäische Kommission;
- die sektorspezifischen ESRS und der LSME ESRS sind nicht mehr vorgesehen; und
- die langfristige Beibehaltung der begrenzten Sicherheit („limited assurance“) bei Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts.
Die vorgeschlagenen Änderungen zu den Sorgfaltspflichten gemäß CSDDD sind in Artikel 4 der ersten Änderungs-RL geregelt und umfassen unter anderem:
- die Änderungen der Definition des Begriffs „Stakeholder“;
- die Fokussierung der Sorgfaltspflichten auf die direkten Geschäftspartner, sofern keine Informationen zu negativen Auswirkungen der indirekten Partner vorliegen;
- die Anpassung der abzufragenden Informationen von direkten Geschäftspartnern mit weniger als 500 Mitarbeitern auf jene, die im freiwillig anwendbaren Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung enthalten sind;
- den Wegfall der Verpflichtung zu Beendigung von Geschäftsbeziehungen;
- die Senkung der Höhe der Zwangsgelder;
- die Verlängerung des Zyklus zur Überprüfung der Sorgfaltspflichten auf alle 5 Jahre; und
- die Änderungen der zivilrechtlichen Haftung.
Die Anpassungen des zeitlichen Anwendungsbereichs sind in Artikel 1 und 2 der zweiten Änderungs-RL festgelegt:
- Die Gestaffelte Erstanwendung der CSRD für jene Unternehmen, die erstmals für Geschäftsjahre 2025 berichtspflichtig sind und auch nach Änderung der Größenklasse (mehr als 1.000 Mitarbeitende) unter die Berichtspflicht fallen, wird um zwei Jahre verschoben, auf eine Berichtspflicht frühstens für ab dem 1. Jänner 2027 beginnende Geschäftsjahre.
- Die gestaffelte Erstanwendung der CSDDD soll erst ab dem 26. Juli 2028 beginnen.
Die vorgeschlagenen Änderungen zur Berichterstattung gem. der Taxonomie-VO umfassen unter anderem:
- Die Angaben zur Taxonomie, sollen nur noch jene nach CSRD berichtspflichtigen Unternehmen erstellen, die mehr als 450 Mio. EUR Umsatzerlöse aufweisen.
- Es soll ein Wesentlichkeitsgrundsatz eingeführt werden, außerdem soll eine Vereinfachung hinsichtlich der DNSH-Kriterien, in Bezug auf die OpEx-Angaben und weiteren KPIs erfolgen, wie auch eine Vereinfachung der Meldebögen.
- Die geplanten Änderungen sollen bereits für das laufende Geschäftsjahr 2025 gelten, also für die Berichterstattung ab dem 1. Jänner 2026.
Mit der Veröffentlichung der Omnibus-Vorschläge wurde der Gesetzgebungsprozess zwischen dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament eingeleitet. Vor einer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt und Umsetzung in nationales Recht bedarf es einer Einigung der EU-Institutionen. Die Europäischen Kommission hat angeregt die Vorschläge zügig zu verabschieden, um vor allem den Unternehmen der 2. Kohorte ausreichend Vorbereitungszeit zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zu geben und Rechtssicherheit zu schaffen.
Die Vorschläge sehen vor, dass die Vorschriften der ersten Änderungs-RL innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten durch die EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden sollen. Die Vorschriften der zweiten Änderungs-RL sollen bis zum 31. Dezember 2025 in nationales Recht umgesetzt werden.
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