STATUTEN
DES VEREINS
ÖSTERREICHISCHES RECHNUNGSLEGUNGSKOMITEE

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Österreichisches Rechnungslegungskomitee“. Er hat seinen Sitz in Wien.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, dient der Forschung, Dokumentation und Weiterentwicklung der Rechnungslegung und der sonstigen Berichterstattung von Rechtsträgern (in der Folge als sonstige Unternehmensberichterstattung bezeichnet) in Österreich unter Berücksichtigung der internationalen und europäischen Entwicklung und der österreichischen Interessen auf diesem Gebiet. Der Verein kann zu diesen Zwecken auch Mitglied in österreichischen, europäischen und internationalen Organisationen sein, die die Erfüllung dieser Zwecke dienen oder diese unterstützen.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)   Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 genannten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)   Zur Erfüllung des Vereinszweckes ist ein Beirat für Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung mit folgenden Aufgaben einzurichten:

  1. Erstellung von fachlichen Stellungnahmen (Fachgutachten) auf dem Gebiet der Rechnungslegung und der sonstigen Unternehmensberichterstattung,
  2. fachliche Beratung für die Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber internationalen Standardsettern auf dem Gebiet der Rechnungslegung und der sonstigen Unternehmensberichterstattung, und Zusammenarbeit mit diesen,
  3. Erstellung von Informationen über aktuelle Vorhaben auf dem Gebiet der Rechnungslegung und der sonstigen Unternehmensberichterstattung sowie der Abschlussprüfung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene für die Mitglieder,
  4. Erstattung von fachkundigen Äußerungen zu den unter lit. c) beschriebenen Vorhaben,
  5. Unterstützung der österreichischen Vertreter in internationalen und europäischen Arbeitsgruppen auf dem Gebiet der Rechnungslegung und der sonstigen Unternehmensberichterstattung sowie der Abschlussprüfung bei der Festlegung ihrer Verhandlungsposition,
  6. fachliche Beratung der zuständigen Ministerien bei der Erstellung von Gesetzesvorschlägen, insbesondere bei der Ausübung von Mitgliedstaatenwahlrechten im Rahmen der Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union auf dem Gebiet der Rechnungslegung und der sonstigen Unternehmensberichterstattung sowie der Abschlussprüfung,
  7. Abhaltung von Informationsveranstaltungen zum Themenbereich der Rechnungslegung und der sonstigen Unternehmensberichterstattung und
  8. Sonstige Veröffentlichungen zum Themenbereich der Rechnungslegung und der sonstigen Unternehmensberichterstattung.
  • Diese Aufgaben des Beirats stellen zugleich die ideellen Mittel des Vereins dar (siehe § 14 Abs. 1).

(3)   Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch

  1. Mitgliedsbeiträge,
  2. Einkünfte aus der Erstellung von Gutachten und Veröffentlichungen,
  3. Subventionen und Förderungen,
  4. Spenden
  5. Veranlagungserträge

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2)  Ordentliche Mitglieder des Vereins können gesetzliche Interessenvertretungen sein sowie Institutionen, die ein gemeinsames Interesse wahrnehmen, und die selbst oder deren Mitglieder oder Mitarbeiter als Anwender, Berater oder Prüfer auf dem Gebiet der Rechnungslegung und der sonstigen Unternehmensberichterstattung tätig sind. Ebenso können Bund und Länder ordentliche Mitglieder werden.

(3)  Außerordentliches Mitglied kann sein, wer den Verein durch außerordentliche Mitgliedsbeiträge fördert (§ 7 Abs. 5).

(4)  Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

(5) Gründungsmitglieder sind:

  1.  Der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz,
    Museumstrasse 7, 1070 Wien
  2.  Der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,
    Stubenring 1 1010 Wien
  3.  Der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Finanzen,
    Himmelpfortgasse 4-8, 1015 Wien
  4.  Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
    Schönbrunner Straße 222-228, 1120 Wien
  5.  Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer,
    Schwarzenbergplatz 4, 1030 Wien
  6. Wirtschaftskammer Österreich,
    Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien
  7.  Industriellenvereinigung,
    Schwarzenbergplatz 4, 1031 Wien
  8.  Vereinigung österreichischer Revisionsverbände,
    Löwelstraße 14, 1013 Wien
  9.  Sparkassen-Prüfungsverband,
    Grimmelshausengasse 1, 1030 Wien
  10. Finanzmarktaufsicht,
    Praterstraße 23, 1020 Wien
  11. AktuarvereinigungÖsterreichs,
    Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien
  12. Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs,
    Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien

Die drei unter Z. 1-3 genannten, den Bund vertretenden Bundesministerien haben die Rechte und Pflichten von drei voneinander unabhängigen ordentlichen Vereinsmitgliedern.

Sämtliche Gründungsmitglieder werden für die Anzeige der Vereinserrichtung (§ 11 VerG) durch Dr. Alfred Brogyányi, Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, vertreten.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Über die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Gründungsmitglieder sind ab Entstehung des Vereins ordentliche Mitglieder des Vereins.

(2) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(3)  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Generalversammlung.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2)  Der Austritt kann zum 30. Juni jeden Jahres erfolgen. Er ist dem Vorstand sechs Monate vorher schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung verspätet, ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Der für den Fall des rechtzeitigen Austritts für das Folgejahr zu leistende Mitgliedsbeitrag beträgt die Hälfte des im Jahr der Austrittserklärung geltenden jährlichen Mitgliedsbeitrages, wobei eine Wiederaufnahme als Mitglied im selben Jahr ausgeschlossen ist. Der Austritt berechtigt darüber hinaus nicht zur Rückforderung bereits fälliger Mitgliedsbeiträge.

(3)  Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4)  Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens, das zur Schädigung des Ansehens des Vereins geeignet ist, beschlossen werden.

(5)  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die vom Verein erstellten Informationen zu beziehen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Diese haben je eine Stimme.

(2)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt werden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

(3)  Die ordentlichen Mitglieder haben die Pflicht, ihr Vorschlagsrecht und ihr Wahlrecht über die Mitglieder des Beirats für Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung so auszuüben, dass höchste fachliche Kompetenz sowie Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Beirats gewährleistet ist.

(4)  Das Budget wird vom Vorstand veranschlagt. Es hat auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Aufwendungen der Mitglieder des Beirats für Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung für die Teilnahme an Sitzungen gedeckt werden können. Mit Einverständnis des Vorstandes kann der Mitgliedsbeitrag auch in Sachleistungen bestehen. Für ordentliche Mitglieder beträgt der Mitgliedsbeitrag Euro 11.000,–. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge gilt bis zu einem anders lautenden Vorstandsbeschluss.

(5)  Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für außerordentliche Mitglieder beträgt:

  1. für natürliche Personen:                                             EUR  1.100,–
  2. für alle sonstigen außerordentlichen Mitglieder   EUR  1.500,–

§ 8 Vereinsorgane

(1) Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, der Beirat für Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

(2) Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung für bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

§ 9 Die Generalversammlung

(1)  Die ordentliche Generalversammlung findet einmal pro Jahr statt.

(2)  Auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder hat eine außerordentliche Generalversammlung stattzufinden. Die außerordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand binnen eines Monats einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die Einberufung, sind die Antragsteller selbst zur Einberufung berechtigt.

(3)  Sowohl zur ordentlichen als auch zur außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4)  Anträge an die Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5)  Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)  Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder bzw. deren Vertreter zur Teilnahme berechtigt.

(7)  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen.

(8)  Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.

(9) Die Generalversammlung kann auch ohne physische Anwesenheit der Mitglieder durchgeführt werden (virtuelle Versammlung). Dabei muss es jedem Teilnehmer möglich sein, mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen. In der Einberufung der virtuellen Versammlung ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung bestehen.

(10)   Wenn kein stimmberechtigtes Mitglied der Abstimmung im schriftlichen Weg widerspricht, können Beschlüsse auch im Umlaufweg schriftlich gefasst werden. Bei der Abstimmung im schriftlichen Weg ist die zu einer Beschlussfassung erforderliche Mehrheit nicht nach der Zahl der abgegebenen, sondern nach der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder zu berechnen. Der Umlaufbeschluss ist im nächstfolgenden Protokoll über die Sitzung der Generalversammlung zu protokollieren.

(11)   Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Obmann, bei seiner Verhinderung seine Stellvertreter in der gemäß § 11 Abs. 1 festgelegten Reihenfolge. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl und Enthebung des Obmanns, des Schriftführers, des Kassiers und der Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreter;
  4. Wahl des Beirats für Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung;
  5. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  6. Entlastung des Vorstands und der Vorstandsmitglieder;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus Vertretern der ordentlichen Mitglieder und deren Stellvertretern. Aus diesen wählt die Generalversammlung den Obmann und zwei Stellvertreter, den Schriftführer und dessen Stellvertreter und den Kassier und dessen Stellvertreter. Hinsichtlich der zwei Stellvertreter des Obmanns ist die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen.

(2)  Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, ein Vorstandsmitglied sowie für dieses einen Stellvertreter in den Vorstand zu entsenden. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, die von ihm entsandten Vertreter (außer diese sind zum Obmann, Kassier, Schriftführer oder deren Stellvertretern gewählt) jederzeit abzuberufen und gleichzeitig neue Vertreter in den Vorstand zu entsenden.

(3)  Die Funktionsperiode von Obmann, Kassier, Schriftführer sowie deren Stellvertreter beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4)  Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinen Stellvertretern in der gemäß § 11 Abs. 1 festgelegten Reihenfolge schriftlich oder mündlich einberufen. Sind diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.

(6) Sitzungen des Vorstandes können auch ohne physische Anwesenheit der Mitglieder durchgeführt werden (virtuelle Sitzung). Dabei muss es jedem Teilnehmer möglich sein, mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen. In der Einberufung der virtuellen Sitzung ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung bestehen.

(7) Wenn kein stimmberechtigtes Vorstandsmitglied der Abstimmung im schriftlichen Weg widerspricht, können Beschlüsse auch im Umlaufweg schriftlich gefasst werden. Bei der Abstimmung im schriftlichen Weg ist die zu einer Beschlussfassung erforderliche Mehrheit nicht nach der Zahl der abgegebenen, sondern nach der Gesamtzahl der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder zu berechnen. Der Umlaufbeschluss ist im nächstfolgenden Protokoll über die Sitzung des Vorstandes zu protokollieren.

(8)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9)  Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung seine Stellvertreter in der gemäß § 11 Abs. 1 festgelegten Reihenfolge.

(10)   Außer durch Tod, Entsendung eines anderen Vertreters (Abs. 2) oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 11) und Rücktritt (Abs. 12).

(11)   Die Generalversammlung kann jederzeit den Obmann, den Schriftführer, den Kassier und deren Stellvertreter von deren Funktionen entheben. Die Enthebung tritt mit Wahl des neuen Funktionsträgers in Kraft.

(12)   Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihre Funktion zurücklegen Die Erklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Entsendung eines Nachfolgers für die Funktion wirksam.

 

§ 12 Aufgaben des Vorstands

(1)  Dem Vorstand als ganzen obliegt die Leitung des Vereins, er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens;
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungs­abschlusses;
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung;
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Aufnahme und Ausschluss der ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitglieder; Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;
  7. Bereitstellung eines ausreichenden Budgets für den Beirat für Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung;
  8. Einrichtung einer den Beirat unterstützenden ständigen Geschäftsstelle in den Räumlichkeiten der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins und
  9. Leitung der Wahl des Beirats für Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung;
  10. Genehmigung der vom Beirat für Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung aufzustellenden Geschäftsordnung (§ 14 Abs 8) und
  11. Genehmigung der vom Beirat für Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung aufzustellenden Regelungen über die Vorgehensweise bei der Erstellung von fachlichen Stellungnahmen (Fachgutachten) auf dem Gebiet der Rechnungslegung und der sonstigen Unternehmensberichterstattung gem. § 3 Abs 2 lit a (Due Process).

 

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 (1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Geschäfte.

(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Erklärungen und Handlungen in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Obmann und dem Kassier erteilt werden.

(4) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(5) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(7) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14 Beirat für Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung

(1)  Der Beirat erfüllt den Vereinszweck (§ 2) durch die in § 3 Abs. 2 aufgezählten ideellen Mittel.

(2)  Er besteht aus 22 Mitgliedern sowie 22 Ersatzmitgliedern. Mitglied kann nur sein, wer einen Beruf ausübt, für den qualifizierte Kenntnisse der Rechnungslegung und sonstigen Unternehmensberichterstattung Voraussetzung sind, insbesondere wer auf diesem Gebiet lehrend, prüfend, beratend, überwachend oder analysierend tätig ist.

(3) Um alle von Fragen der Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung betroffenen Kreise zu erfassen, haben sich die Mitglieder des Beirats tunlichst nach folgenden Kategorien zusammenzusetzen:

  • Vier Mitglieder sind aus dem Kreis der rechnungslegungspflichtigen Unternehmen zu wählen,
  • vier Mitglieder aus dem Kreis der universitären Lehre, die nicht zugleich Wirtschaftsprüfer sind, wobei mindestens ein Mitglied über ausgewiesene Expertise im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung verfügen muss,
  • vier Mitglieder aus dem Kreis der Wirtschaftstreuhänder (von diesen müssen mindestens drei Mitglieder über eine aufrechte Berufsbefugnis des Wirtschaftsprüfers verfügen),
  • ein Mitglied, das im genossenschaftlichen Revisionswesen eines in Österreich anerkannten Revisionsverbandes tätig ist,
  • ein Mitglied des Vorstandes des Sparkassen-Prüfungsverbandes bzw. einen von diesem nominierten sachkundigen Sachbearbeiter,
  • ein Mitglied aus dem Kreis der Finanzanalysten,
  • ein Mitglied aus dem Kreis der Investoren,
  • ein Mitglied aus dem Kreis der Versicherungsmathematiker,
  • zwei Mitglieder aus dem Kreis der Aufsichtsbehörden,
  • ein Mitglied aus dem Kreis des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs,
  • ein Mitglied aus dem Kreis der Banken und Bankiers und
  • ein Mitglied aus dem Kreis der Adressaten der Unternehmensberichterstattung mit ausgewiesener Expertise im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Mindestens zwei Mitglieder des Beirats müssen auch bei oder für Klein- und Mittelunternehmen tätig sein.

(4) Mitglieder des Beirats können nicht Mitglieder des Vereinsvorstands sein und können und auch nicht die Vereinsmitglieder in der Generalversammlung vertreten.

(5) Die Mitglieder des Beirats nehmen die ihnen im Rahmen der Satzung des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee zur Erreichung des unter § 3 Abs. 2 der Satzung definierten Vereinszwecks übertragenen Aufgaben inhaltlich und sachlich unabhängig wahr. Sie sind insoweit an keine Weisungen des Vorstands des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee, der Mitglieder des Vereins Österreichisches Rechnungslegungskomitee oder sonstiger Organisationen und Personen gebunden.

(6) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter (Präsidium), von denen je einer dem Kreis der rechnungslegungspflichtigen Unternehmen, der universitären Lehre und dem prüfenden Berufsstand angehört.

(7) Der Beirat tagt zumindest viermal pro Jahr. Das Präsidium oder fünf seiner Mitglieder können zusätzliche Sitzungen einberufen. Die Einberufung erfolgt entsprechend den Regelungen zur Einberufung der Generalversammlung.

(8) Der Vorsitzende kann zur Vorbereitung der Sitzungen zu einzelnen Themen Berichterstatter mit deren Zustimmung ernennen. Auf Beschluss des Beirats können einzelne Themen auch durch Gutachten vorbereitet werden. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung des Vorstandes, wenn durch das Gutachten Kosten entstehen. Der Auftrag zur Erstellung des Gutachtens ist gemäß § 13 Abs. 2 zu erteilen.

(9) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und zumindest die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind. Jedes Mitglied kann sich durch ein Mitglied auch einer anderen Kategorie bzw. durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen.

(10) Der Beirat hat sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben sowie die Vorgehensweise bei der Erstellung von fachlichen Stellungnahmen (Fachgutachten) auf dem Gebiet der Rechnungslegung und der sonstigen Unternehmensberichterstattung gem. § 3 Abs 2 lit a
(Due Process) schriftlich festzulegen.

 

 § 15   Wahl des Beirats für Rechnungslegung und sonstige
          Unternehmenberichterstattung

(1)  Spätestens drei Monate nach der Gründung des Vereins ist der Beirat von den ordentlichen Mitgliedern der Generalversammlung bzw deren Vertretern für drei Jahre zu wählen. Wiederwahl ist möglich.

(2)  Jedes ordentliche Mitglied darf zur Wahl so viele Personen vorschlagen, wie dem Beirat angehören können; dabei ist auf die Zusammensetzung gemäß § 14 Abs. 3 Bedacht zu nehmen. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass vor der Wahl allen wahlberechtigten Mitgliedern schriftlich oder durch persönliche Vorstellung Gelegenheit geboten wurde, die die zur Wahl vorgeschlagenen Mitglieder des Beirats unter dem Gesichtspunkt ihrer Eignung kennen zu lernen.

(3) Der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Wahl. Er hat dabei auf die Zusammensetzung nach § 14 Abs. 3 Bedacht zu nehmen. Zu diesem Zweck erfolgt die Wahl für jede der 11 Kategorien gesondert. Als gewählt gelten diejenigen Mitglieder der jeweiligen Kategorie, die am meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl vorzunehmen.

 (4) Über die Besprechungen, Erörterungen und Abhandlungen aus Anlass des Wahlvorganges ist Vertraulichkeit zu wahren.

(5) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes wird dessen Position ohne gesonderte Wahl durch dessen Ersatzmitglied besetzt. Die freiwerdende Position des Ersatzmitgliedes wird sodann durch Wahl besetzt.

§ 16 Rechnungsprüfer

(1)  Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)  Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3)  Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 10 bis 12 sinngemäß.

 

§ 17 Schiedsgericht

(1)  Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2)  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern bzw deren Vertretern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 18 Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)  Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)  Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.

Bevorstehende Termine
Sep
11
Mi
2024
13:00 Sitzung AG-IFR
Sitzung AG-IFR
Sep 11 um 13:00 – 14:45
 
15:00 Plenumssitzung
Plenumssitzung
Sep 11 um 15:00 – 16:30
Hier können Sie die Tagesordnung zur Sitzung einsehen: Tagesordnung 13.03.2024