Mit der Veröffentlichung „Wertminderung neubewerteter Vermögenswerte“ werden Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte, für die das Neubewertungsmodell angewendet wird, in den Anwendungsbereich der beiden IPSAS zu Wertminderungen (IPSAS 21 „Wertminderung nicht zahlungsgenerierender Vermögenswerte“ und IPSAS 26 „Wertminderung zahlungsmittelgenerierender Vermögenswerte“) gebracht. Die Änderungen treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
Durch diese Änderungen sollen den Adressaten relevante Informationen zu Verlusten aus Wertminderungen von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten, für die das Neubewertungsmodell angewendet wird, zur Verfügung gestellt werden. Es wird auch klargestellt, dass die Wertminderung individueller Vermögenswerte oder einer Gruppe von Vermögenswerten innerhalb einer Klasse von Sachanlagen, in IPSAS 17 „Sachanlagen“, nicht die Neubewertung der gesamten Klasse, zu der der wertgeminderte Vermögenswert oder die Gruppe von Vermögenswerten gehört, notwendig macht.
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