Das DRSC nimmt Stellung zum Exposure Draft ED/2017/3 „Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9)“ des IASB.
Darin macht das DRSC deutlich, dass sein IFRS-Fachausschuss mehrheitlich keinen Änderungsbedarf an IFRS 9 sieht.
Das DRSC stimmt dem IASB insoweit zu, als die zur Diskussion stehenden Instrumente mit beidseitigen Kündigungs- und Entschädigungsklauseln für eine Bewertung at amortised cost (oder at Fair Value through OCI) – vorbehaltlich des Geschäftsmodellkriteriums – in Betracht kommen sollten. Jedoch hält das DRSC den Vorschlag einer Ausnahmeregelung, die selektiv und gegebenenfalls willkürlich ist, für nicht vorzugswürdig.