IASB veröffentlicht Änderungsvorschläge im Rahmen seines jährlichen Verbesserungsprojekts (ED/2017/1)

Im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts veröffentlichte der IASB den Entwurf ED/2017/1 „Jährliche Verbesserungen zu IFRS Standards 2015-2017“, welcher Änderungsvorschläge an folgenden IFRS-Bestimmungen enthält:

  • IAS 12 „Ertragsteuern“: Die Paragrafen 58A und 98l sollen eingefügt und Paragraf 52.B soll gestrichen werden. Die ertragsteuerlichen Konsequenzen von Dividendenzahlungen wären dann immer zu erfassen, wenn die Verpflichtung zur Dividendenausschüttung erfasst wird und nicht mehr nur unter den in Paragraph 52A beschriebenen Umständen.
  • IAS 23 „Fremdkapitalkosten“: Änderung von Paragraf 14 und Hinzufügung von Paragraf 28A und 29D. Paragraf 14 regelt, dass in dem Umfang, in dem ein Unternehmen Mittel allgemein aufgenommen und für die Beschaffung eines qualifizierten Vermögenswerts verwendet hat, der Betrag der aktivierbaren Fremdkapitalkosten durch Anwendung eines Finanzierungskostensatzes auf die Ausgaben für diesen Vermögenswert zu bestimmen ist. Klargestellt wird, dass als Finanzierungskostensatz der gewogene Durchschnitt der Fremdkapitalkosten für solche Kredite des Unternehmens zugrunde zu legen ist, die während der Periode bestanden haben. Wenn ein Vermögenswert bereit für seine beabsichtigte Nutzung oder zur Veräußerung ist, soll ein Unternehmen jegliche noch vorhandenen Fremdkapitalbestände, die ausdrücklich aufgenommen wurden, um diesen Vermögenswert zu erhalten, als Teil des allgemein aufgenommenen Fremdkapitals behandeln.
  • IAS 28 „Assoziierte Unternehmen“: Die Paragrafen 14A, 45E und 45 F sollen geändert und Paragraf 41 gelöscht werden. Es soll unter anderem klargestellt werden, dass ein Unternehmen IFRS 9 „Finanzinstrumente“ auch auf Beteiligungen an einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture anwendet, die nicht nach der Equity-Methode bilanziert werden.
  • IFRS 1 „Erstmalige Anwendung“: Hinzufügung von Paragraf 39AE. Die eben dargestellten Modifikationen sollen verpflichtend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnen, anwendbar sein, wobei jedoch auch eine freiwillige vorzeitige Anwendung zulässig sein soll.

Für die interessierte Öffentlichkeit besteht die Möglichkeit, Stellungnahmen bis zum 12. April 2017 einzubringen.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

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13:00 Sitzung AG-IFR
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