Übernahme der Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 28

Die Europäische Union hat im Amtsblatt vom 23. September 2016 die Verordnung (EG) Nr. 2016/1703 vom 22. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter IFRS in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht. Mit dieser Verordnung werden die Änderungen an IFRS 10 „Konzernabschlüsse“, IFRS 12 „Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen“ und IAS 28 „Assoziierte Unternehmen“ übernommen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um folgende Änderungen:

  • Ein Mutterunternehmen braucht keinen Konzernabschluss zu erstellen, wenn unter anderem sein oberstes oder ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen einen IFRS-konformen Abschluss aufstellt, der veröffentlicht wird und in dem Tochtergesellschaften entweder konsolidiert oder gemäß IFRS 10 ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.
  • IFRS 10 ist nicht anzuwenden auf Versorgungspläne für Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder andere langfristige Versorgungspläne für Arbeitnehmer, auf die IAS 19 „Leistungen an Arbeitnehmer“ anzuwenden ist.
  • Hat eine Investmentgesellschaft ein Tochterunternehmen, das selbst keine Investmentgesellschaft ist und dessen Hauptgeschäftszweck und -tätigkeit darin besteht, Dienstleistungen in Bezug auf die Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft zu erbringen, so hat sie dieses Tochterunternehmen ungeachtet der Bestimmung in IFRS 10.31 nach Maßgabe von IFRS 10.19–26 zu konsolidieren und bei der Übernahme derartiger Tochterunternehmen die Vorschriften von IFRS 3 zu erfüllen.
  • Besitzt ein Unternehmen, das selbst keine Investmentgesellschaft ist, Anteile an einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen, das eine Investmentgesellschaft ist, darf es unbeschadet der Bestimmung in IAS 28.36 bei der Anwendung der Equity-Methode die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, die diese Investmentgesellschaft (assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen) auf ihre Anteile an Tochtergesellschaften anwendet, beibehalten.

Alle Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2016 beginnen, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist.

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Bevorstehende Termine
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13:00 Sitzung AG-IFR
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15:00 Plenumssitzung
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Sep 11 um 15:00 – 16:30
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